GEG: Regenerative Wärmeerzeugung stärken!

13.04.2023 | Wärmewende braucht Chancengleichheit!

Ziel und Zweck der Wärmwende ist es, fossil befeuerten Heizungsanlagen den Rücken zu kehren und die regenerative Wärmebereitstellung zu stärken. Das strebt auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, die wir kommentiert haben. Für den reduzierten Einsatz fossiler Energieträger gilt es unterschiedliche Lösungsansätze im Gebäudebestand anzuerkennen und Chancengleichheit unter allen Formen gewerblicher Wärmelieferanten herzustellen. Die Wärmewende ist zum überwiegenden Teil dezentral, regenerativ und mit anderen Sektoren gekoppelt.

Dafür setzen wir uns mit nachstehenden Vorschlägen ein:

1. Dezentrale Energieversorgungslösungen und Wärmenetze gleichbehandeln (§ 71b GEG)

2. Begriff „Gebäudenetz“ um ein Wärmemengen-Kriterium erweitern (§ 3 Nr. 9a GEG)

3. Gleiches Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren von Netzen (§ 22 Abs. 5 GEG)

4. Einführen von Messausstattungen für Bestands- und neue Heizungsanlagen ab 2024 (§ 71a GEG)

5. Quartierskonzepte stärken: Änderung des § 23 Abs. 1 GEG

6. Wärmewende erleichtern (§ 71 und § 71o GEG)

7. Würdigen tatsächlicher Kosten für Erneuerbare Energien in der WärmeLV i.V.m. § 556c BGB


Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
Die Gleichbehandlung von Gebäude- und Wärmenetzen ist unser zentrales Anliegen. Denn eines ist klar, die leichte Flucht in fossile Wärmenetze mit geringeren Anteil regenerativer Energieträger und Transformationsanforderungen ist nicht sachgerecht und benachteiligt Contracting-Lösungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Wärmeplanung ist das entscheidend. Es ist nur konsequent allen zulässigen Erfüllungsoptionen dieselben Anforderungen an den Anteil einzusetzender Erneuerbarer Energieträger aufzuerlegen.

Das Abgrenzen von „Gebäude- und Wärmenetzen” in § 3 Nr. 9a des GEG-Entwurfs in Verbindung mit den Regelungen in § 71, § 71a und § 71b, kann für gewerbliche Wärmelieferanten insgesamt zu einer weiteren Ungleichbehandlung führen. Laut Begründung im Gesetzesentwurf soll mit dieser Unterscheidung ein Abgrenzen für Heizungsanlagen ermöglicht werden, die in die Regelung des §71 (65 %-EE-Vorgabe) fallen und derer, die in ein Wärmenetz einspeisen (weiche Vorgabe inkl. Transformationsplan). Ein Wärmenetzbetreiber kann in einigen Projekten als „Gebäudenetz“ durch die deutlich restriktiveren Regeln von § 71 und § 71a (GEG-Entwurf) im Anschluss neuer Gebäude sichtbar ausgebremst werden.
Im aktuellen Entwurf zeichnet sich ein Gebäudenetz durch die ausschließliche Versorgung von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte über ein Netz aus. Um die unter Punkt 3 geschilderte Thematik zu verhindern und mehr Chancengleichheit unter Wärmelieferanten zu schaffen, ist ein drittes Kriterium einzuführen, dass auf die gelieferte Wärmemenge abstellt.

Wir schlagen daher folgende Änderung des § 3 Nr. 9a GEG vor:

Gebäudenetz“ ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden oder bis zu 100 Wohneinheiten oder dessen tatsächlich gelieferte Wärmewenge pro Heizperiode 500 MWh nicht überschreitet“.


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