EnEfG: Energieeffizienz steigern!

17.04.2023 | Volles Potenzial bestehender Energiedienstleistungen nutzen!

Leider verwirklicht der nun vorliegende Entwurf zum Energieeffizienzgesetz dem Ambitionsanspruch fast ausschließlich auf der Ebene der Ziele bis 2030 – während zunächst vorgesehene Maßnahmen, um diese zu erreichen, deutlich aufgeweicht, teilweise sogar entkernt wurden. Es ist jedoch (auch aus EU-rechtlichen Gründen) notwendig, unmittelbar mit dem Gesetz selbst ambitionierte Maßnahmen schnell auf den Weg zu bringen. Geschieht dies nicht, wird die Bundesregierung in Folge der weiteren Zielverfehlung, später härtere Maßnahmen, insbesondere sehr hohe CO2-Preise oder Neuverschuldungen zur Finanzierung von Förderprogrammen und Strafzahlungen für die Verfehlung von EU-Klimaschutzvorgaben verantworten müssen.

Gemeinsam mit der DENEFF und dem B.KWK setzen wir uns für die folgende Aspekte ein:

1. Verbindliche Ziele für Primär- und Endenergieeffizienz auch für die Jahre 2040 und 2045 festschreiben

2. Ausreichende Maßnahmen und Energieeffizienz-Grundsatz verankern

3. Efficiency Gap durch hochwirtschaftliche Anforderungen an Unternehmen adressieren

4. Eine echte Vorbildfunktion der öffentlichen Hand verwirklichen

5. Marktliche Lösungen (Energiedienstleistungen) entfesseln

6. Abwärmepotenziale ganzheitlich erschließen

7. Anforderungen für neue Rechenzentren auf Top-Runner Standard


Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
Energiewendedienstleistungen spielen im Energieeffizienzgesetz weiterhin keine wirkliche Rolle. Dabei investieren Energiewendedienstleister mit mehr als 30.000 geschulten Expertinnen und Experten jährlich zwischen 8 und 10 Mrd. € in die Dekarbonisierung von Gebäuden und Industrie. Sie haben laut dem jährlichen “Marktbericht Energiedienstleistungen” bisher nicht mehr als 25 % ihres Investitionspotentials zum Erreichen der Klimaziele entfaltet. Haupthemmnis sind gesetzliche Hürden, welche das Investitionspotential des EDL-Marktes unnötig beschränken und damit Energiewendedienstleister und deren Kunden wirtschaftlich massiv benachteiligen. Die bisherigen Vorschriften aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), sind bei weitem nicht ausreichend, um die Hürden, die dem Bereich derzeit im Wege stehen, tatsächlich zu beseitigen.

Auch der aktuelle Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, in dem die EDL-G aufgehen soll, löst das Problem des fehlenden “Level-Playing-Fields” nicht.
Damit privates Kapital aus dem Markt die knappen staatlichen Anreizprogramme erfolgreich ergänzen kann, braucht es jetzt:

a) Im Energieeffizienzgesetz ein allgemeines Gleichstellungsgebot und absolutes Diskriminierungsverbot für Energiedienstleistungen bei Gesetzgebungen und Förderprogrammen und durch Energieversorger und Netzbetreiber. Hierzu muss festgelegt werden, dass bestehende Diskriminierungen spätestens bis 31.12.2023 durch den Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene beseitigt werden müssen.

b) Im Energieeffizienzgesetz ein Gebot, bei dem ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung von neuen oder novellierten Gesetzen und Förderprogrammen auf die Gleichstellung der Energiedienstleistung in den Prozess der Gesetzgebungsverfahren verankert wird (siehe auch Energieeffizienzgrundsatz).

c) Ebenso muss im Energieeffizienzgesetz geregelt werden, dass im Zuge der Gestaltung von Förderprogrammen und Gesetzgebungsverfahren eine unabhängige Bewertung von Gefährdungspotentialen für getätigte und geplante Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden, Wärmenetzen und Industrie verankert wird. Hierzu müssen sowohl die Interessen der Nutzenden als auch die der Energiedienstleister gleichermaßen berücksichtigt und abgewogen werden.

d) Weiter muss im Energieeffizienzgesetz geregelt werden, dass öffentliche Gebäude- und Infrastruktureigentümer sowie Unternehmen mit Liquiditätsengpässen, die unter den Verpflichtungen des Energieeffizienzgesetzes fallen, dazu verpflichtet werden, bei knappen finanziellen und personellen Ressourcen und drohender Verfehlung der festgelegten Zielsetzungen zur Deckung der fehlenden finanziellen und personellen Kapazitäten Angebote von Energiedienstleistern einzuholen.

e) Weiter muss im Energiedienstleistungsgesetz die Mitteilungspflicht für Energielieferanten so ausgestaltet werden, dass neben Hinweisen auf Energiedienstleister auch konkrete Handlungsanreize entstehen. Hierzu ist es notwendig, den § 32 mit konkreten Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen zum Handlungsbedarf und mit konkreten Hinweisen zu Lösungsanbietern und Handlungsempfehlungen zu ergänzen. Formulierungsvorschläge reichen wir gerne in einer der Thematik angemessenen Frist nach.


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