Stellungnahme zur Novelle der AVBFernwärmeV
20.08.2024 | Wir haben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beigefügten Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV erhalten. Mit der Novelle strebt das BMWK insgesamt für Kund:innen und Versorger attraktive Rahmenbedingungen für eine Versorgung der Verbraucher:innen mit Fernwärme unter transparenten Preis- und Versorgungsbedingungen an. Zum Teil gelingt dies auch mit dem Entwurf, allerdings gibt es in einigen Passagen dringenden Anpassungsbedarf. Insgesamt wurden mit dem Entwurf viele unserer Kernforderungen umgesetzt. Dazu zählen insbesondere die unter § 3 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen für Gebäude- und Kleinstnetze sowie für Wärmenetze mit Gesamtnennleistung von unter 20 Megawatt.
Folgende Kernforderungen enthält die Stellungnahme:
– § 1 Abs. 3: Flexibilität für den Abschluss von Verträgen auch mit Verbraucher:innen ermöglichen
– § 1a Abs. 1 Nr. 4a Kein Zwang zu leistungsabhängigen Grundpreisen
– § 3 Abs. 5 und 6 Anpassung der Leistung: Dezentrale Projekte schützen – angemessene Entschädigung der noch nicht amortisierten Investitionskosten über den Grundpreis
– § 24 Abs. 1 und 2, sowie §24a: Bezug auf tatsächliche Kosten für den Einsatz Erneuerbarer Energien, Wärmepreisindex nicht als verpflichtendes Marktelement – zudem muss ein Abweichen von der Hälftigen Gewichtung von Kosten- und Marktelement ermöglicht werden (Abweichen von der Musterklausel 50/50); Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern
– § 32: Die Laufzeiten müssen den Investitionsanforderungen entsprechend angepasst werden dürfen
– § 36 Abs. 2: Keine Fortgeltung des bisherigen § 3
Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Referentenentwurf vom BMWK.
Folgende Kernforderungen enthält die Stellungnahme:
– § 1 Abs. 3: Flexibilität für den Abschluss von Verträgen auch mit Verbraucher:innen ermöglichen
– § 1a Abs. 1 Nr. 4a Kein Zwang zu leistungsabhängigen Grundpreisen
– § 3 Abs. 5 und 6 Anpassung der Leistung: Dezentrale Projekte schützen – angemessene Entschädigung der noch nicht amortisierten Investitionskosten über den Grundpreis
– § 24 Abs. 1 und 2, sowie §24a: Bezug auf tatsächliche Kosten für den Einsatz Erneuerbarer Energien, Wärmepreisindex nicht als verpflichtendes Marktelement – zudem muss ein Abweichen von der Hälftigen Gewichtung von Kosten- und Marktelement ermöglicht werden (Abweichen von der Musterklausel 50/50); Berechtigung zur Anpassung auch auf den Basisarbeitspreis und den Basisgrundpreis erweitern
– § 32: Die Laufzeiten müssen den Investitionsanforderungen entsprechend angepasst werden dürfen
– § 36 Abs. 2: Keine Fortgeltung des bisherigen § 3
Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme und den Referentenentwurf vom BMWK.