Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Energie- und Stromsteuer
13.08.2025 | Wir haben Stellung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom Bundesfinanzministerium (BMF) bezogen. Wir fordern das BMF auf, eine Klarstellung für mieter- und klimafreundliche Mieterstrom-Lieferkettenmodelle aufzunehmen.
Die Schwerpunkte des Gesetzes sind:
– Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für potenziell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.
– Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
– Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer:innen von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
– Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
– Im Stromsteuerrecht wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).
– Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 MW) von der Stromsteuer befreit, ohne das hierzu ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse etabliert werden müsste.
– Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) Stromsteuergesetz ist nur derjenige Strom aus Kleinanlagen bis max. 2 MW von der Stromsteuer befreit, der von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher:innen geleistet wird. Das bedeutet, dass der Mieterstromlieferant, der den Strom an den oder die Mieter:in leistet, entweder der Anlagenbetreiber (der PV-Anlage) sein muss oder aber derjenige, der die PV-Anlage betreiben lässt, wenn der von ihm verkaufte Strom von der Stromsteuer befreit sein soll.
Weil die aufwändige Regulatorik beim Mieterstrom dazu führt, dass Eigentümer:innen von Gebäuden, denen häufig auch die PV-Anlage gehört, seien es Wohnungsunternehmen, Einzeleigentümer:innen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die Rolle des Mieterstromlieferanten nicht übernehmen wollen, wird regelmäßig ein Mieterstromlieferant eingeschaltet. Dieser betreibt die Anlage selbst oder lässt sie durch den Eigentümer betreiben. Das „Betreiben lassen“ im Sinne des § 9 StromStG erfordert nach vielfach vertretener Auffassung der Hauptzollämter jedoch eine Art Beherrschung (Beherrschungsvertrag), zumindest eine Initiative und eine hervorgehobene Stellung ggü. dem Eigentümer der Anlage oder des Gebäudes (oft eine WEG). Weil der Mieterstromlieferant oft vom Eigentümer eingeschaltet wird, kommt es regelmäßig vor, dass die Hauptzollämter den Eigentümer als denjenigen einstufen, der „betreiben lässt“ und nicht den Mieterstromlieferanten, der den Eigentümer betreiben lässt. Diese Einordnung ist unzutreffend, weil der Mieterstromlieferant derjenige ist, der alle Fragen der Stromversorgung maßgeblich regelt. Eine Klarstellung für Mieterstrom-Lieferkettenmodelle ist daher dringend erforderlich.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.
Die Schwerpunkte des Gesetzes sind:
– Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für potenziell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.
– Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
– Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer:innen von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
– Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
– Im Stromsteuerrecht wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).
– Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 MW) von der Stromsteuer befreit, ohne das hierzu ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse etabliert werden müsste.
– Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) Stromsteuergesetz ist nur derjenige Strom aus Kleinanlagen bis max. 2 MW von der Stromsteuer befreit, der von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher:innen geleistet wird. Das bedeutet, dass der Mieterstromlieferant, der den Strom an den oder die Mieter:in leistet, entweder der Anlagenbetreiber (der PV-Anlage) sein muss oder aber derjenige, der die PV-Anlage betreiben lässt, wenn der von ihm verkaufte Strom von der Stromsteuer befreit sein soll.
Weil die aufwändige Regulatorik beim Mieterstrom dazu führt, dass Eigentümer:innen von Gebäuden, denen häufig auch die PV-Anlage gehört, seien es Wohnungsunternehmen, Einzeleigentümer:innen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die Rolle des Mieterstromlieferanten nicht übernehmen wollen, wird regelmäßig ein Mieterstromlieferant eingeschaltet. Dieser betreibt die Anlage selbst oder lässt sie durch den Eigentümer betreiben. Das „Betreiben lassen“ im Sinne des § 9 StromStG erfordert nach vielfach vertretener Auffassung der Hauptzollämter jedoch eine Art Beherrschung (Beherrschungsvertrag), zumindest eine Initiative und eine hervorgehobene Stellung ggü. dem Eigentümer der Anlage oder des Gebäudes (oft eine WEG). Weil der Mieterstromlieferant oft vom Eigentümer eingeschaltet wird, kommt es regelmäßig vor, dass die Hauptzollämter den Eigentümer als denjenigen einstufen, der „betreiben lässt“ und nicht den Mieterstromlieferanten, der den Eigentümer betreiben lässt. Diese Einordnung ist unzutreffend, weil der Mieterstromlieferant derjenige ist, der alle Fragen der Stromversorgung maßgeblich regelt. Eine Klarstellung für Mieterstrom-Lieferkettenmodelle ist daher dringend erforderlich.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


