Stellungnahme zum Entwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E)

28.11.2024 | Neuer § 11 Absatz 5 KWKG 2024 konterkariert die Energiewende

Im Zuge des Konsultationsverfahrens zum Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG-E) hat das BMWK einen neuen § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 im Entwurf integriert. Dieser verhindert im Falle einer notwendigen Standortänderung einen Wechsel von fossilen Energieträgern auf Erneuerbare Energien für nach dem KWKG geförderte Anlagen und konterkariert damit die Energiewende. Wir fordern daher das BMWK auf, diesen Paragraphen zu streichen.

Gemäß der Begründung im Gesetzesentwurf darf die KWK-Anlage im Zuge des Standortwechsels nicht verändert worden sein. Dies führt in der Praxis zu erheblichen Problemen von Contracting-Anbietern/Energiedienstleistern, die ihre KWK-Anlagen auf Erneuerbare Energien umrüsten wollen. Einerseits wird zugestanden, dass ein Standortwechsel nicht per se ausgeschlossen sein soll. Andererseits soll jegliche mit dem Standortwechsel verbundene Änderung an der Anlage zum endgültigen Erlöschen der Zulassung führen.

Das bedeutet, dass der Contracting-Anbieter/Energiedienstleister, der aus egal welchen Gründen vor Ablauf der Förderdauer die Anlage versetzen will oder muss, keine Chance hat, dabei dann auf einen zukunftsfähigen Brennstoff (z.B. Biogas oder Wasserstoff) umzustellen. Denn als Veränderung reicht schon allein die Umstellung der Gasstrecke von Flüssiggas auf Erdgas. In der Praxis führt das dazu, dass der Betreiber seine KWK-Anlagen weiterhin mit fossilen Brennstoffen betreiben muss, um die Förderfähigkeit zu erhalten. Um die Energiewende voranzutreiben, muss der geplante § 11 Absatz 5 im KWKG 2024 unbedingt gestrichen werden.
 
Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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