Stellungnahme zum EDL-Gesetz

08.04.2024 | Wir haben vom BMWK Entwürfe für eine Novelle des EDL-G sowie einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung erhalten. Zum EDL-Gesetz haben wir Stellung bezogen.

Wir freuen uns über die Weiterentwicklung der Energiedienstleistungen, die in diesem Gesetzesvorschlag angelegt ist. Im Hinblick auf die verbindlichen Ziele im Klimaschutz und der Steigerung der Energieeffizienz erscheint uns der vorliegende Vorschlag noch nicht ambitioniert genug. Es gilt, viel mutiger die notwendigen Maßnahmen für eine echte Effizienzverbesserung zu ergreifen.

Kernforderungen der Stellungnahme:

1. Vermieter:in und Energiedienstleister bei der Umstellung auf Erneuerbare Energien im Wohngebäudebestand gleichbehandeln – (§559 BGB und § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV)
2. Flexible Laufzeiten für eine mieter- und klimafreundliche Wärmewende (AVBFernwärmeV)
3. Prüfen ist gut – umsetzen ist besser: garantierte Energieeinsparungen privilegieren!

Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs im Überblick:

– In Umsetzung der EED werden Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als [2,5 – 2,77] GWh verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Hinweis: dieser Schwellwert befindet sich derzeit noch in Abstimmung innerhalb der Ressorts.
– Die Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Person wurden in § 8b EDL-G in Bezug auf die berufliche Bildung präziser ausgestaltet.
– Um Energieaudits anbieten zu dürfen, müssen Energieauditoren neben einer gewissen Grundqualifikation an einer einmaligen Weiterbildung mit festgelegtem Inhalt und Umfang teilnehmen.
– Auch die Pflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen wird konkretisiert, insbesondere in Bezug auf den Umfang, Inhalt und Nachweis.
– Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung der Weiterbildung und Fortbildungen werden in einer Verordnung (EnAuditFoV) näher ausgestaltet.
– Ebenfalls in Umsetzung der EED wird im EDL-G das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes durch Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hemmnissen für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energiedienstleistungsmodellen als Ziel des Gesetzes geregelt.
– Darüber hinaus wird eine Reihe von Klarstellungen aufgenommen. Diese betreffen den Adressatenkreis, die Bußgeldtatbestände und die Aufgaben der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz.
– Im Energieeffizienzgesetz wird die Frist zur Übermittlung von Daten an die Plattform für Abwärme (§ 17) um ein Jahr verschoben, auf den 1.1.2025, zudem wird zur Entlastung der Unternehmen eine Bagatellschwelle für zu erfassende Abwärmequellen eingeführt.

Rechts unter Downloads finden Sie die vollständige Stellungnahme.


Anzeige