Stellungnahme zu Art. 19 RED II

12.08.2022 | Mit dem uns vorliegenden Entwurf der Bundesregierung zur Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV) soll auf die Erreichung der Ziele für den Stromsektor eingezahlt werden. Dies setzte voraus, dass EE-Anlagen zügig in Betrieb genommen und ihr Anschluss an den jeweiligen Netzanschlusspunkten der zuständigen Verteilernetzbetreiber ohne Verzug erfolgen könne. Gegenwärtig verzögere sich die Inbetriebnahme zahlreicher Stromerzeugungsanlagen in der Größenordnung von 135 kW bis 950 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden sollen, so das BMWK.
Überbürokratisierung vermeiden

Art. 19 RL 2018/2001 verlangt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Anfrage eines Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird. Wir halten es für entscheidend, dass diese Vorgabe bei der Umsetzung eingehalten wird. Es muss also vermieden werden, dass bürokratische Pflichten geschaffen werden, die die Richtlinie nicht vorgibt. Die Richtlinie stellt es in die Entscheidungsmacht des Erzeugers, ob er ein Zertifikat ausgestellt haben möchte. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass zwingend für alle Fälle der Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Zertifikatspflicht geschaffen wird.

Eine solche allgemeine Zertifikatspflicht wäre auch eine massive Behinderung von Energiewendeprojekten. Denn es verursacht nur unnötige Kosten und Arbeit, wenn z.B. ein Lieferant von Wärme aus einem Pelletkessel in einem Gebäude seinem Kunden gegenüber die Herkunft der Wärme aus diesem Pelletkessel durch ein Zertifikat belegen müsste. Das gleiche gilt, wenn ein Energiedienstleister auf einem Bürogebäude eine mit Sonnenenergie betriebene Kälteanlage oder ein Betreiber einer Biogasanlage Wärmelieferung an seine Nachbarn betreibt und in diesen Fällen die Herkunft der Kälte bzw. Wärme aus erneuerbaren Energien durch ein Zertifikat nachgewiesen werden müsste.

Unsere Forderung:

1) Bürokratische Pflichten, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen sind zu vermeiden. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass zwingend für alle Fälle der Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Zertifikatspflicht geschaffen wird.

2) Es ist nicht sachgerecht, einen Abs. 7 in die FFVAV einzufügen.

3) Der Nachweis ist vorzulegen für Netze, aus denen mindestens 5.000 MWh/a Wärme- oder Kälte abgegeben werden. Die Ausspeisemengen als Bezugswert zu nehmen hat den Vorteil, dass kein zusätzlicher Erfassungsaufwand entsteht, da ein Wärme- oder Kältelieferant ohnehin alle gelieferten Mengen misst, in Rechnungen dokumentiert und zum Nachweis bereitstellt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Community.


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