So geht PV-Strategie!

27.03.2023 | Dezentrale Energiewende: Photovoltaik ist Klimaschutz

Mit 13 Vorschlägen stärken wir die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und betreiben aktiven Klimaschutz. Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für die solare Stromerzeugung in Deutschland maßgeblich.

Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.

1. Mieterstrom als Begriff im EEG definieren

2. Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt stufenweise regeln

3. Einheitliches Regeln beim Zusammenfassen von PV-Anlagen im EEG

4. Erfassen energetisch sinnvoller Lösungen für sozial schwache Mietende (solare Direktlieferung)

5. Vereinfachen der Überschuss-Einspeiselösungen

6. Abschaffen (vergütungsseitigen) Zusammenfassens bei Anschluss am selben Anschlusspunkt

7. Separate Förderung von Mieterstrom in Bestands- & Neubauten

8. Stromversorgung aus EE: Einführen einer „Kundenanlage zur Quartiersversorgung“

9. Sonderregelungen für Mieterstromverträge abschaffen

10. Virtuelle Summenzähler erleichtern: Gebäude Mieterstrom-Ready machen

11. Photovoltaikanlagen im WEG-Recht privilegieren

12. Stadtstrommodell streichen: Komplexität und Überbürokratisierung vermeiden

13. Verpflichtende Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen ab 500 kW; pro Netzanschluss
Schon heute gibt es neben der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG. Um Unsicherheiten durch die bestehenden stark auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az: EnVR 65/18) vorzubeugen, ist es notwendig eine neue Kategorie der Kundenanlage einzuführen.

Diese schafft einen Sondertatbestand für die kleine dezentrale Stromversorgung aus Erneuerbaren Energien. Es wäre daher eine einfache Ergänzung um einen neuen § 3 Nr. 24c EnWG möglich, für den folgender Gesetzestext vorgeschlagen wird:

Entwurf eines neuen § 3 Nr. 24c EnWG: Kundenanlagen zur Quartiersversorgung

Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

a) die sich auf einem räumlich oder funktional zusammengehörenden Gebiet befinden,

b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

c) in denen zur Versorgung der in dieser Anlage angeschlossenen Letztverbraucher Anlagen mit einer elektrischen Leistung von insgesamt höchstens 2 Megawatt angeschlossen sind und diese entweder hocheffiziente KWK-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 14 und 8a KWKG oder Anlagen sind, die mit erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom erzeugen, und die

d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,


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