Musterverträge zur Wärmelieferung aktualisiert

25.04.2022 | Die Änderung des § 3 AVBFernwärmeV lässt es zukünftig nicht mehr zu, in unserem Standard-Wärmelieferungsvertrag eine Pflicht vorzusehen, dass der Kunde während der gesamten Vertragslaufzeit die benötigte Wärme ausschließlich vom Wärmeversorgungsunternehmen bezieht. Das führt zu Änderungen in einigen Paragraphen. Will das Wärmeversorgungsunternehmen weiterhin eine solche Gesamtbedarfsdeckungspflicht vereinbaren, so muss diese individuell ausgehandelt werden.

Es ist verpflichtend, von Anfang an einen fernablesbaren Wärmemengenzähler einzusetzen.

Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Recht des Wärmeversorgungsunternehmens, einseitig Preisänderungsklauseln zu ändern, war ebenfalls einzuarbeiten. Deshalb hat es weitere umfangreiche Änderungen gegeben. Die neue Rechtslage ist relativ einfach: Wenn eine vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam ist oder wird (nur dann, aber nicht, wenn sie dem Wärmeversorgungsunternehmen wirtschaftlich ungünstig erscheint), kann das Wärmeversorgungsunternehmen eine neue, den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügende Preisänderungsklausel durch einseitige Bekanntgabe während der laufenden Vertragslaufzeit ohne Kündigung des Vertrages für die Zukunft bis zum Ende der Vertragslaufzeit in Kraft setzen. In allen anderen Fällen ist eine einseitige Änderung der Preisänderungsklauseln durch das Wärmeversorgungsunternehmen nach dem geänderten § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unzulässig.

Die Regelungen zur Abrechnung (nach FFVAV) sind angepasst worden.

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