Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Kundenanlagen
05.02.2025 | Hintergründe und Maßnahmen
Mit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) wird die Frage eröffnet, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. Betreiber von Kundenanlagen könnten als Netzbetreiber eingestuft werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind laut EuGH zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EltRL verpflichtet, den Begriff Verteilernetz ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren. Dabei handelt es sich zum einen um das Kriterium der Spannungsebene, zum anderen um das Kriterium der Kategorie von Kund:innen, an die der Strom weitergeleitet wird.
Folge des Urteils
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht davon ausgehen, dass eine bestimmte Art von Netz aufgrund „zusätzlicher Kriterien“ vom Begriff des Verteilernetzes auszunehmen ist. Das heißt, dass die im deutschen Recht in § 3 Nr. 24a EnWG definierten Kundenanlagen mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.
Der EuGH geht von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei.
Ausnahmen laut EuGH (u.a.)
• „Bürgerenergiegemeinschaft“ nach Art. 16 EltRL
• „kleine Verbundnetze“ oder die „kleinen isolierten Netze“ nach Art. 66 Abs. 1 EltRL
• bestimmte Einzelfälle nach Art. 32 Abs. 5, 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 36 Abs. 2 EltRL
Konsequenz für die Praxis
Zunächst gilt das nationale Recht (§ 3 Nr. 24a EnWG) in aktueller Fassung. Die Gerichte (EuGH und BGH) haben keine Normenverwerfungskompetenz. Dennoch ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, die entsprechenden Normen anzupassen. Erst nach dieser Änderung verlieren die bislang geltenden Normen ihre Regelungsgültigkeit. Eine Kundenanlage ist nach der EltRL eine unzulässige Ausnahme. Es gilt daher zu klären, ob jeder Betreiber einer Kundenanlage auch ein Netzbetreiber ist.
Relevante Fragen und Aktivitäten
Wir machen uns dafür stark, dass neben bestehenden auch zukünftige Kundenanlagen von der Regulierungspflicht befreit bleiben. Für den Moment sollten sich Betreiber sogenannter Kundenanlagen unter anderem mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen:
• Versorgt die Kundenanlage nur ein einzelnes Gebäude oder mehrere Gebäude?
• Handelt es sich um eine Kundenanlage oder um mehrere baulich getrennte Kundenanlagen?
• Welche Auswirkungen entstehen für den Betreiber, wenn die Kundenanlage als de minimis Micronetz oder als „großes“ Netz eigestuft und damit regulierungspflichtig wird?
Auch einige Referate und Beschlusskammern der BNetzA – sowohl im Zugangs- als auch im Entgeltbereich – setzen sich derzeit mit dem Fortgang der Meinungsbildung und eventuellen Handlungsoptionen auseinander.
Hier finden Sie den Hinweis der BNetzA: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/Kundenanlagen/start.html
Mit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 (C-293/23) wird die Frage eröffnet, ob Kundenanlagen künftig der Netzregulierung unterliegen. Betreiber von Kundenanlagen könnten als Netzbetreiber eingestuft werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind laut EuGH zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EltRL verpflichtet, den Begriff Verteilernetz ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zu definieren. Dabei handelt es sich zum einen um das Kriterium der Spannungsebene, zum anderen um das Kriterium der Kategorie von Kund:innen, an die der Strom weitergeleitet wird.
Folge des Urteils
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht davon ausgehen, dass eine bestimmte Art von Netz aufgrund „zusätzlicher Kriterien“ vom Begriff des Verteilernetzes auszunehmen ist. Das heißt, dass die im deutschen Recht in § 3 Nr. 24a EnWG definierten Kundenanlagen mit dem einheitlich anzuwendenden und auszulegenden europäischen Begriff des Verteilnetzes nicht zu vereinbaren ist.
Der EuGH geht von einem sehr weiten Netzbegriff aus (rein „technischer“ Netzbegriff). Aus dem Verständnis dieses rein technischen Netzbegriffes folgt, dass ein Unternehmen, das eine Energieanlage betreibt, die zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel oder Niedrigspannung zwecks Belieferung von Großhändlern oder Endkunden dient, zwingend ein Verteilernetzbetreiber sei.
Ausnahmen laut EuGH (u.a.)
• „Bürgerenergiegemeinschaft“ nach Art. 16 EltRL
• „kleine Verbundnetze“ oder die „kleinen isolierten Netze“ nach Art. 66 Abs. 1 EltRL
• bestimmte Einzelfälle nach Art. 32 Abs. 5, 33 Abs. 5, 35 Abs. 4 und 36 Abs. 2 EltRL
Konsequenz für die Praxis
Zunächst gilt das nationale Recht (§ 3 Nr. 24a EnWG) in aktueller Fassung. Die Gerichte (EuGH und BGH) haben keine Normenverwerfungskompetenz. Dennoch ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, die entsprechenden Normen anzupassen. Erst nach dieser Änderung verlieren die bislang geltenden Normen ihre Regelungsgültigkeit. Eine Kundenanlage ist nach der EltRL eine unzulässige Ausnahme. Es gilt daher zu klären, ob jeder Betreiber einer Kundenanlage auch ein Netzbetreiber ist.
Relevante Fragen und Aktivitäten
Wir machen uns dafür stark, dass neben bestehenden auch zukünftige Kundenanlagen von der Regulierungspflicht befreit bleiben. Für den Moment sollten sich Betreiber sogenannter Kundenanlagen unter anderem mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen:
• Versorgt die Kundenanlage nur ein einzelnes Gebäude oder mehrere Gebäude?
• Handelt es sich um eine Kundenanlage oder um mehrere baulich getrennte Kundenanlagen?
• Welche Auswirkungen entstehen für den Betreiber, wenn die Kundenanlage als de minimis Micronetz oder als „großes“ Netz eigestuft und damit regulierungspflichtig wird?
Auch einige Referate und Beschlusskammern der BNetzA – sowohl im Zugangs- als auch im Entgeltbereich – setzen sich derzeit mit dem Fortgang der Meinungsbildung und eventuellen Handlungsoptionen auseinander.
Hier finden Sie den Hinweis der BNetzA: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/Kundenanlagen/start.html