Die Betreiber von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien erhalten nach den §§ 19 bis 50 b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eine Förderung. Diese besteht im Grundsatz aus einer Marktprämie, die für Strom aus erneuerbaren Energien gezahlt wird, den die Anlagenbetreiber direkt vermarkten. Die Marktprämie wird von dem Netzbetreiber gezahlt, an dessen Netz die Anlagen angeschlossen sind, deren Strom direkt vermarktet wird.

Es gibt jedoch nur zwei Fälle, in denen Strom nicht bzw. nicht in voller Höhe mit der EEG-Umlage belastet ist:

Wenn der Letztverbraucher den Strom selbst erzeugt und verbraucht (Eigenversorgung), fällt die EEG-Umlage gemäß § 61 b EEG nur teilweise an. Die EEG-Umlage beträgt bei der Eigenversorgung 40 % der vollen EEG-Umlage. Für einzelne Fallgruppen von Eigenversorgung bleibt es nach § 61a EEG dabei, dass überhaupt keine EEG-Umlage anfällt, u.a. für Kraftwerkseigenverbrauch, bei vollständiger Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien und für Kleinstanlagen mit einer Leistung bis 10 kW bis zu einer Erzeugungsmenge von 10 MWh. Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen sind, bleibt es ebenfalls bei der vollen Freistellung der Eigenversorgung. Besondere Regelungen gibt es zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung aus KWK-Anlagen in den §§ 61c und 61d EEG. § 61c EEG regelt die EEG-Umlage für hocheffiziente Eigenversorgungs-KKW-Anlagen, die ab 2018 in Dauerbetrieb gegangen sind. Für Strom zur Eigenversorgung aus solchen Anlagen fällt die EEG-Umlage in Höhe von 40 % an.
Nach dem § 80a EEG ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Befreiung zu beachten, dass die Summe der Vorteile aus der reduzierten EEG-Umlage, den anderen für die Anlage in Anspruch genommenen Förderungen und den Erlösen aus dem Verkauf der erzeugten Energie nicht höher ist als die Stromerzeugungskosten für den in der Anlage erzeugten Strom.

Der neue § 62b EEG enthält komplexe Regeln, die es unter bestimmten Umständen erlauben, die Abgrenzung zwischen Strommengen, die der vollen EEG-Umlage unterliegen, und solchen, für die die reduzierte EEG-Umlage gilt, durch Schätzung statt durch Messung vorzunehmen.
Für die Einstufung eines Versorgungskonzepts als Eigenversorgung ist nicht allein auf die Vertragsgestaltung abzustellen, sondern das Gesamtbild der übernommenen Leistungen zu beurteilen. Stellt sich die Erbringung von Energiedienstleistungen danach nur als Schein-Contracting dar, zu dessen Erbringung Strom im Wege der Eigenversorgung eingesetzt werden soll, und handelt es sich tatsächlich um Stromlieferung, so fällt die volle EEG-Umlage an (BGH, Beschluss vom 23.10.2018, VIII ZR 156/16).

Dies führt zur Schaffung von Eigenversorgungskonstellationen, bei denen das Effizienzrisiko beim Letztverbraucher liegt. Er erhält nicht Strom zu einem vereinbarten Preis, sondern zahlt alle Kosten der KWK-Anlage und ihres Betriebes in der Hoffnung, dass es am Ende günstiger als der normale Strombezug aus dem Netz wird. Solche Risikoverlagerungen bei der Produktion von Strom auf den Letztverbraucher behindern den Einsatz von dezentralen Stromerzeugungsanlagen wie KWK-Anlagen merklich und sind deshalb nur bedingt geeignet, als Ersatzmodelle für die Stromlieferung durch einen Energiedienstleister aus einer auf sein Risiko betriebenen KWK-Anlage zu dienen.

Die zweite – mengenmäßige viel bedeutendere Ausnahme – von der EEG-Umlage ist die besondere Ausgleichsregelung der §§ 63 bis 69 a EEG. Danach werden stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen weitgehend von der EEG-Umlage entlastet. Die profitierenden Branchen sind in Anlage 4 zum EEG einzeln benannt.
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