Verlängerung der Wärmepreisbremse

25.10.2023 | Der im Referentenentwurf angegebene Zeitpunkt (30. April 2024) steht im Zusammenhang mit dem absehbaren Ende der Heizperiode und der gewollten Entlastung der Kunden für den gesamten Winter. Jedoch führt dieser gewählte Zeitpunkt insbesondere bei der üblichen Jahresabrechnung zu erheblichen administrativen Aufwänden.

Schließlich ändern viele Contracting-Anbieter den Arbeitspreis jeweils zum Beginn eines Vierteljahres (Quartals). Oftmals werden dafür in den Preisgleitklauseln die Quartalswerte der Indizes herangezogen oder arithmetische Mittel aus den Monatswerten gebildet. Problematisch ist hierbei die Abgrenzung hinsichtlich der Zählerstände beziehungsweise der Mengen. Enden die Preisbremsen mit Ablauf des 30. Aprils 2024, so ist nicht mehr zum 1. Quartalsende abgegrenzt, sondern mitten im 2. Quartal 2024. Damit entstehen innerhalb eines Quartals zwei Arbeitspreise. Ein Arbeitspreis mit Berücksichtigung der Preisbremse und einer ohne. Das ist unüblich und nicht praktikabel.

Zudem gehen damit sehr hohe Kosten für die Wärmeversorgungsunternehmen einher, schließlich ist die EDV erneut umzustellen. Zuletzt ist das mit der Einführung der Preisbremsen im letzten Jahr notwendig gewesen. Teilweise sind einige Angaben händisch nachzutragen und zu prüfen. Ein erheblicher wirtschaftlicher Mehraufwand ist die Folge.

Unsere Kernforderung: Kein Verlängern der Preisbremsen über das 1. Quartal 2024 hinaus.

Die Stellungnahme finden Sie rechts unter Downloads.


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