Stellungnahme zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

06.09.2022 | Gestern haben wir vom Bundesministerium der Finanzen einen Entwurf einer Formulierungshilfe eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz erhalten. Den Verbänden wurde gerade einmal eine Rückmeldefrist von 24h eingeräumt. Dennoch haben wir kurzfristig Stellung bezogen.

Bei einer Umsetzung gemäß des vorliegenden Entwurfs, werden die Verbraucher von rund 20 – 25 Prozent des Wohngebäudebestands ohne hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund von der sozialpolitisch motivierten Umsatzsteuerermäßigung ausgenommen. Die hocheffiziente Wärmelieferung darf nicht bei der Reduzierung von Umsatzsteuersätzen vergessen werden.

Ein Erdgaskunde – Eigentümer oder Vermieter – der selbst seine Erdgasheizung betreibt, wird nach dem aktuellen Entwurf in der Erdgaslieferung mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet. Die Verbraucher bezahlen ebenso 7 Prozent Umsatzsteuer.

Im Nachbargebäude wird ebenfalls Erdgas zur Beheizung eingesetzt, allerdings hat der Vermieter hier einen Contractor, Energiedienstleister oder ein Stadtwerk damit beauftragt, diese Heizung hocheffizient zu betreiben und Wärme an die Verbraucher zu liefern. Hier greift die reduzierte Umsatzsteuer nicht, die Verbraucher werden mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet. Damit werden rund 20 – 25 Prozent der Wohnungen in Deutschland, die mit hocheffizient erzeugter Wärme aus Erdgas versorgt werden deutlich benachteiligt.

Angesichts des enormen Kostendrucks, der in den kommenden Heizperioden auf die Verbraucher zukommt, bemüht sich die Bundesregierung intensiv darum, Entlastungen im Erdgasbereich zu schaffen. Um massive Ungerechtigkeiten im Wärmemarkt zu vermeiden, fordern wir den Gesetzesentwurf so zu gestalten, dass für den gesamten gasbasierten Wärmemarkt eine entlastende Wirkung für die Verbraucher erreicht werden kann.

Eine Gleichstellung ist verfassungsrechtlich geboten. Der Gesetzgeber überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

Die einfachste und schlüssigste Lösung ist es, den Anteil der Wärmelieferung, der aus Erdgas bereitgestellt wird, mit dem gleichen Umsatzsteuersatz wie die Lieferung von Erdgas zu belasten. Das bedeutet: Erdgas und Wärmelieferung werden jeweils mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet.

Volker Schmees, Referent für Politik im vedec: “Das BMF hat die Folgen durch den Gesetzesentwurf nicht ausreichend durchdacht. Es darf einfach nicht sein, dass ein großer Anteil der Verbraucher deutlich benachteiligt wird. Die Bundesregierung muss hier dringend nachbessern im Sinne der sozialen Gerechtigkeit.”

Die vollständige Stellungnahme und den Entwurf der Formulierungshilfe finden Sie rechts unter Downloads.


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