Service-Contracting-Vertrag 04/2023

Standardpreis 5.000,00 
Basis-Mitglieder 300,00 
Partner-Mitglieder 150,00 
Plus-Mitglieder 150,00 
Kategorie:

Beschreibung

Beim Service-Contracting wird keine Energie geliefert, sondern dem Kunden wird die Energieerzeugungsanlage zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Finanzdienstleistung, bei der die Finanzierung im Mittelpunkt steht, sondern der Contractor übernimmt weitere wichtige Aufgaben und Pflichten, die für ihn ein unternehmerisches Risiko darstellen.

Der Mustervertrag zum Service-Contracting ist so gestaltet, dass nicht alle Risiken beim Kunden liegen. Der Contractor trägt das Ausfallrisiko der Anlage. Er führt Wartung, Einstellung der Anlage und sonstige Betriebsführungsleistungen durch. Er baut die Anlage bei Vertragsende aus und entsorgt sie.

Dieser Mustervertrag zum Service-Contracting wurde (in der Fassung des Jahres 2018) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt mit der Frage, ob es sich dabei um ein Finanzierungsleasing handelt, welches verschiedene Pflichten nach dem Kreditwesengesetz auslösen würde. Die BaFin hat mit Schreiben vom 01.02.2018 mitgeteilt, dass die nach dem Vertrag erbrachten Leistungen kein Finanzierungsleasing sind, es also keine Bedenken nach dem Kreditwesengesetz dagegen gibt, dass ein Energiedienstleister dieses Muster verwendet.

Bei der Verwendung ist allerdings darauf zu achten, dass jede Reduktion der Pflichten des Energiedienstleisters die Beurteilung verändert und das Risiko einer Einstufung als Finanzierungsleasing beinhaltet. So läge es, wenn der Energiedienstleister die Wartungs- oder Reparaturverantwortung abgibt oder wenn nicht mehr der Ausbau der Anlage bei Vertragsende vorgesehen ist. Der Vertrag sollte also nicht in dieser Richtung geändert werden. Das Muster ist im Vergleich zu der bei der BaFin vorgelegten Fassung auch nicht dementsprechend geändert worden.

Der Mustervertrag Service-Contracting ist kein Wärmelieferungsvertrag, so dass auf ihn die AVBFernwärmeV nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, dass nur maximal zwei Jahre Laufzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist in allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart werden können. Jede längere Vertragslaufzeit muss mit einem Verbraucher sorgfältig ausgehandelt werden. Eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf der Erstlaufzeit ist für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gemäß § 309 Nr. 9 lit. b BGB nur unbefristet mit einer jederzeitigen einmonatigen Kündigungsfrist möglich.

Hinweis
Die »fachliche Stellungnahme« (keine rechtsverbindliche Prüfungsentscheidung) der BaFin gilt nicht mehr, sofern der Mustervertrag verändert wird (ausgenommen Änderungen, die für das Projekt notwendig sind bei Namen, Objekt, technische Details usw.). Der Vertrag ist kein Muster für »Pachtmodelle« oder ähnliche Konstruktionen für die Bereitstellung von BHKW oder anderen Stromerzeugungsanlage mit dem Ziel, eine Eigenversorgung beim Strom zu gewährleisten. Der Vertrag enthält überhaupt keine Regelungen zum Strom. Er ist nicht darauf optimiert, eine Eigenversorgung mit reduzierter EEG-Umlage zu bewirken.

Stand: 04/2023

Zusätzliche Information

Vertragsart

Wärmelieferung