Mieterstromlieferung­vertrag – Haushaltskunden 04/2023

Standardpreis 5.000,00 
Basis-Mitglieder 279,00 
Partner-Mitglieder 79,00 
Plus-Mitglieder 79,00 
Kategorie:

Beschreibung

Dieser Vertrag ist für den Fall einer Versorgung mit Mieterstrom aus Solaranlagen nach dem Summenzählermodell innerhalb einer Kundenanlage entwickelt worden, wobei Fragen der Zählerinstallationen und des Messaufbaus in diesem Vertrag ebenso wenig geregelt sind, wie der Umgang mit den entsprechenden Kosten. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber des vorgelagerten Verteilnetzes (VNB). Für eine „normale“ Stromlieferung mittels Netznutzung wird ein andersartiges Vertragskonstrukt aus einer Vielzahl von Verträgen benötigt.

Dieser Vertrag berücksichtigt die Vorgaben, die das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 in der am 05.01.2023 gültigen Fassung an die Gestaltung von Mieterstromlieferverträgen aus Solaranlagen stellt, damit der Lieferant den so genannten Mieterstromzuschlag nach EEG erhalten kann. Der Vertrag basiert dementsprechend darauf, dass zumindest auch eine Stromversorgung aus einer im Objekt installierten PV-Anlage (Solaranlage) erfolgt und diese zur Versorgung des Stromkunden mitgenutzt wird und dass der Lieferant auch eine Vollversorgung des Kunden sicherstellt, insbesondere dann, wenn die PV-Anlage keinen Strom produziert, vgl. § 42a Abs. 2, S. 3 EnWG. Es wird empfohlen, vor Nutzung dieses Vertrages zu prüfen, ob mit der vor Ort geplanten PV-Anlage und der beabsichtigten Art der Versorgung der Letztverbraucher aus ihr, auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 EEG 2023 erfüllt werden und auch ansonsten nichts der Gewährung eines Mieterstromzuschlags nach dem EEG 2023 entgegensteht.

Der vorliegende Vertrag darf, sofern er der Stromversorgung einer vermieteten Nutzereinheit dient und für den dezentral verkauften Strom der Mieterstromzuschlag nach EEG in Anspruch genommen werden soll, grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrages des Stromkunden über seinen Wohnraum sein und der Stromkunde darf auch nicht von seinem Vermieter oder anderweitig verpflichtet sein, Strom in seiner Wohnung nur von dem vorliegenden Stromlieferanten zu beziehen (vgl. § 42a Abs. 2 EnWG; siehe aber auch die dort geregelten zwei Ausnahmen in § 42a Abs. 2, S. 2 Nr. 1 und 2 EnWG; sofern diese Ausnahmen greifen, bleiben abweichende Lösungen („Inklusivmodell“) möglich).

Dieses Vertragsmuster ist den besonderen Bedingungen jedes Einzelfalls anzupassen. Sind in diesem Muster Alternativlösungen vorgesehen, so ist die für den Einzelfall passende auszuwählen.

Dem Vertragsmuster sind die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen als Anlage 1 beizulegen.

Hinweis: Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz sind auch Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh, die den Strom für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Für diese Fälle der Strombelieferung an gewerbliche Haushaltkunden steht ein gesonderter Mustervertrag zur Verfügung.

Die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind als Anlage dem Vertragsmuster beizulegen. Muster AGB können Sie ebenfalls hier im Shop laden und sind für Plus-, Basis- und Partner-Mitglieder kostenlos

Stand 04/2023

Zusätzliche Information

Vertragsart

Stromlieferung