Empfehlungsverfahren 2019/8 der Clearingstelle EEG/KWKG – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG”

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat eine Empfehlung zum „Verfahren 2019/8 – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG” veröffentlicht. Wir haben uns mit einer Stellungnahme an dem Verfahren beteiligt. Unsere Vorschläge wurden zum größten Teil in der Empfehlung berücksichtigt:
 
1. Das Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in KWK-Anlagen
erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung besteht insbesondere
(a) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu
100 kW gemäß § 4 Abs. 2 KWKG 20162 (Abschnitt 3.1),
(b) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
als 1 MW und bis zu 50 MW in der Ausschreibung gemäß § 8a KWKG 2016 (Abschnitt 3.2),
(c) für innovative KWK-Systeme gemäß § 8b KWKG 2016 (Abschnitt 3.3) sowie
(d) für KWK-Anlagen in Kundenanlagen oder Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG3 bzw. § 14 Abs. 2 KWKG 2016 a. F.4
sowie für KWK-Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3b KWKG 20125 in elektrische Anlagen einspeisen. (Abschnitt 3.4).
 
2. Weiterhin besteht insbesondere für KWK-Anlagen mit einer elektrischen
KWK-Leistung von mehr als 100 kW gemäß § 4 Abs. 1 KWKG 2016 das
Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in den KWK-Anlagen
erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung aufgrund
des generellen Rechts auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe für
KWK-Anlagen gemäß KWKG 2016 und KWKG 2012 (Abschnitt 3.5).
 
3. Für mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung mittelbar eingespeisten KWK-Strom besteht gemäß
§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KWKG 2016 , 8a Abs. 2 KWKG 2016 ein Zuschlagsanspruch maximal in Höhe der KWK-Nettostromerzeugung (Abschnitt 4.1).
 
4. Es obliegt Anlagen- und Netzbetreibern, Einigkeit darüber herzustellen,
wie die zuschlagfähige Strommenge im Hinblick auf tatsächliche und
rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste zu ermitteln ist (Abschnitt 4.2).
 
5. KWK-Anlagenbetreibern steht die Entscheidungsfreiheit darüber zu, ob
der gesamte KWK-Nettostrom kaufmännisch-bilanziell weitergegeben
oder ein Teil zur Eigenversorgung oder Drittbelieferung verwendet
werden soll („kaufmännisch-bilanzielle Überschusseinspeisung“, Abschnitt 4.3).
 
6. Grundsätzlich ist die Strommenge, für die der KWK-Zuschlag mittels
kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe beansprucht wird, auf Grundlage
messtechnisch ermittelter Werte zu bestimmen (Abschnitt 5). Bei der
Anwendung der in Abschnitt 5 für unterschiedliche Fallkonstellationen
dargestellten Messkonzepte ist grundsätzlich bei Berücksichtigung der
jeweils angegebenen Rechenvorschrift eine korrekte Ermittlung der
zuschlagfähigen Strommenge möglich.

Die vollständige Empfehlung finden Sie rechts unter Downloads.