Empfehlungsverfahren 2019/8 der Clearingstelle EEG/KWKG – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG”
Die Clearingstelle EEG/KWKG hat eine Empfehlung zum „Verfahren 2019/8 – „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG” veröffentlicht. Wir haben uns mit einer Stellungnahme an dem Verfahren beteiligt. Unsere Vorschläge wurden zum größten Teil in der Empfehlung berücksichtigt:
1. Das Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in KWK-Anlagen
erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung besteht insbesondere
(a) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu
100 kW gemäß § 4 Abs. 2 KWKG 20162 (Abschnitt 3.1),
(b) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
als 1 MW und bis zu 50 MW in der Ausschreibung gemäß § 8a KWKG 2016 (Abschnitt 3.2),
(c) für innovative KWK-Systeme gemäß § 8b KWKG 2016 (Abschnitt 3.3) sowie
(d) für KWK-Anlagen in Kundenanlagen oder Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG3 bzw. § 14 Abs. 2 KWKG 2016 a. F.4
sowie für KWK-Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3b KWKG 20125 in elektrische Anlagen einspeisen. (Abschnitt 3.4).
2. Weiterhin besteht insbesondere für KWK-Anlagen mit einer elektrischen
KWK-Leistung von mehr als 100 kW gemäß § 4 Abs. 1 KWKG 2016 das
Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in den KWK-Anlagen
erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung aufgrund
des generellen Rechts auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe für
KWK-Anlagen gemäß KWKG 2016 und KWKG 2012 (Abschnitt 3.5).
3. Für mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung mittelbar eingespeisten KWK-Strom besteht gemäß
§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KWKG 2016 , 8a Abs. 2 KWKG 2016 ein Zuschlagsanspruch maximal in Höhe der KWK-Nettostromerzeugung (Abschnitt 4.1).
4. Es obliegt Anlagen- und Netzbetreibern, Einigkeit darüber herzustellen,
wie die zuschlagfähige Strommenge im Hinblick auf tatsächliche und
rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste zu ermitteln ist (Abschnitt 4.2).
5. KWK-Anlagenbetreibern steht die Entscheidungsfreiheit darüber zu, ob
der gesamte KWK-Nettostrom kaufmännisch-bilanziell weitergegeben
oder ein Teil zur Eigenversorgung oder Drittbelieferung verwendet
werden soll („kaufmännisch-bilanzielle Überschusseinspeisung“, Abschnitt 4.3).
6. Grundsätzlich ist die Strommenge, für die der KWK-Zuschlag mittels
kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe beansprucht wird, auf Grundlage
messtechnisch ermittelter Werte zu bestimmen (Abschnitt 5). Bei der
Anwendung der in Abschnitt 5 für unterschiedliche Fallkonstellationen
dargestellten Messkonzepte ist grundsätzlich bei Berücksichtigung der
jeweils angegebenen Rechenvorschrift eine korrekte Ermittlung der
zuschlagfähigen Strommenge möglich.
Die vollständige Empfehlung finden Sie rechts unter Downloads.
1. Das Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in KWK-Anlagen
erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung besteht insbesondere
(a) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu
100 kW gemäß § 4 Abs. 2 KWKG 20162 (Abschnitt 3.1),
(b) für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
als 1 MW und bis zu 50 MW in der Ausschreibung gemäß § 8a KWKG 2016 (Abschnitt 3.2),
(c) für innovative KWK-Systeme gemäß § 8b KWKG 2016 (Abschnitt 3.3) sowie
(d) für KWK-Anlagen in Kundenanlagen oder Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gemäß § 20 Abs. 1d EnWG3 bzw. § 14 Abs. 2 KWKG 2016 a. F.4
sowie für KWK-Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3b KWKG 20125 in elektrische Anlagen einspeisen. (Abschnitt 3.4).
2. Weiterhin besteht insbesondere für KWK-Anlagen mit einer elektrischen
KWK-Leistung von mehr als 100 kW gemäß § 4 Abs. 1 KWKG 2016 das
Recht auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe von in den KWK-Anlagen
erzeugtem Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung aufgrund
des generellen Rechts auf kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe für
KWK-Anlagen gemäß KWKG 2016 und KWKG 2012 (Abschnitt 3.5).
3. Für mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung mittelbar eingespeisten KWK-Strom besteht gemäß
§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KWKG 2016 , 8a Abs. 2 KWKG 2016 ein Zuschlagsanspruch maximal in Höhe der KWK-Nettostromerzeugung (Abschnitt 4.1).
4. Es obliegt Anlagen- und Netzbetreibern, Einigkeit darüber herzustellen,
wie die zuschlagfähige Strommenge im Hinblick auf tatsächliche und
rechnerische Transport- und Umwandlungsverluste zu ermitteln ist (Abschnitt 4.2).
5. KWK-Anlagenbetreibern steht die Entscheidungsfreiheit darüber zu, ob
der gesamte KWK-Nettostrom kaufmännisch-bilanziell weitergegeben
oder ein Teil zur Eigenversorgung oder Drittbelieferung verwendet
werden soll („kaufmännisch-bilanzielle Überschusseinspeisung“, Abschnitt 4.3).
6. Grundsätzlich ist die Strommenge, für die der KWK-Zuschlag mittels
kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe beansprucht wird, auf Grundlage
messtechnisch ermittelter Werte zu bestimmen (Abschnitt 5). Bei der
Anwendung der in Abschnitt 5 für unterschiedliche Fallkonstellationen
dargestellten Messkonzepte ist grundsätzlich bei Berücksichtigung der
jeweils angegebenen Rechenvorschrift eine korrekte Ermittlung der
zuschlagfähigen Strommenge möglich.
Die vollständige Empfehlung finden Sie rechts unter Downloads.