8 Jahre Wärmelieferverordnung – Novelle ist längst überfällig

08.03.2021 | Modernisierungsstau im Wohngebäudebestand durch die Wärmelieferverordnung (WärmeLV). Geplante Evaluierung der WärmeLV macht Hoffnung auf eine Verbesserung der aktuellen Situation.

Vor knapp acht Jahren wurde mit der WärmeLV erstmalig eine einheitliche Regelung für die Umstellung auf Wärmelieferung (Contracting) eingeführt. Der erhoffte Effekt bei den Sanierungsraten im Wohngebäudebestand ist jedoch ausgeblieben. Ganz im Gegenteil: die WärmeLV stellt ein wesentliches Hemmnis bei der Umsetzung von Effizienzmaßnahmen im Zuge einer energetischen Sanierung durch einen professionellen Energiedienstleister/Contractor dar. Eine Novelle ist längst überfällig. Hoffnung macht die vom Bundesjustizministerium (BMJV) vergebene Evaluierung der WärmeLV an die Prognos AG und die KEA Baden-Württemberg.

Tobias Dworschak, vedec Geschäftsführer: “Wir setzen uns bereits seit vielen Jahren für eine Novellierung der WärmeLV ein. So haben wir bereits in unserem Maßnahmenkatalog zur Bundestagswahl 2017 dringend notwendige Anpassungen im Sinne des Klimaschutzes gefordert. Umgesetzt hat die Bundesregierung davon bisher nichts.”

“Die jetzt anstehende Evaluierung der WärmeLV ist auch ein Erfolg der vom vedec initiierten Arbeitsgruppe WärmeLV 2020, deren Mitglieder sich dafür beim BMJV eingesetzt haben. Wir erhoffen uns hiervon den dringend benötigten Impuls, um eine Novelle der WärmeLV im Sinne des Klimaschutzes und des Erfolgs der Energiedienstleistungen voran zu treiben.” so Dworschak weiter.

Prognos und die KEA führen aktuell eine Umfrage u.a. bei den Anbietern gewerblicher Wärmelieferung durch. Rückmeldefrist ist der 19.03.2021.

Was muss sich konkret ändern?
In der Kostenneutralitätsberechnung gemäß WärmeLV müssen auch solche Maßnahmen berücksichtigt werden können, die der Energiedienstleister im Bereich der Kundenanlage durchführt und die die Energieeffizienz der Wärmeversorgung des Gebäudes verbessern.

Die bestehende Gesetzeslage stellt ein wesentliches Hemmnis für die Umstellung auf effizientere Technologien und Erneuerbare dar. Dieses besteht darin, dass die Effekte zusätzlicher Investitionen (z.B. hydraulischer Abgleich, Steuerungstechnik), nicht bei dem so genannten Kostenvergleich entsprechend der Vorgaben der WärmeLV angerechnet werden dürfen. Erlaubt ist nur eine Anrechnung von Maßnahmen, die an der Energieversorgungsanlage selbst vorgenommen werden, nicht aber Maßnahmen, die „hinter dem Wärmemengenzähler“ durchgeführt werden.

Außerdem sollte eine „Erneuerbare-Pauschale“ für den Kostenvergleich eingeführt werden (siehe Positionspapier “Mehr Erneuerbare im Contracting” vom BEE und vedec).