Strom Paket – Haushaltskunden 03/2026
Beschreibung
Hier erhalten Sie zwei Musterverträge zur Stromlieferung für Haushaltskunden.
- Mustervertrag Stromlieferung – Haushaltskunden
- Mustervertrag Stromlieferung – Haushaltskunden mit Angebot dynamischer Tarife
Seit dem 01.01.2025 sind Stromanbieter in Deutschland laut EnWG gesetzlich verpflichtet, dynamische Tarife anzubieten. Diese Tarife nutzen börsenbasierte Echtzeitpreise und erfordern einen intelligenten Messsystem-Zähler (Smart Meter). Für Verbraucher besteht keine Pflicht zum Wechsel.
Dieser Vertrag ist für den Fall einer Stromversorgung nach dem Summenzählermodell, also einer Stromdirektversorgung außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung (insb. innerhalb einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 65 EnWG bzw. innerhalb einer Hausversorgungsanlage oder mittels Direktleitung i. S. d. § 3 Nr. 27 EnWG entwickelt worden, wobei Fragen der Zählerinstallationen und des Messaufbaus in diesem Vertrag ebenso wenig geregelt sind, wie der Umgang mit den entsprechenden Kosten oder die Frage, ob die Versorgung tatsächlich und rechtlich außerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung stattfindet. Seit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 ist die Frage, ob bei der dezentralen Direktversorgung wirklich keine Versorgung über ein Netz der allgemeinen Versorgung stattfindet, be-sonders sorgsam zu prüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Versorgung innerhalb einer Kundenanlage stattfinden soll, die über eine Hausversorgungsanlage eines Einzelgebäudes hinaus geht; also etwa dann, wenn mehrere Gebäude versorgt werden sollen.
Die Regelung über ein physisches oder virtuelles Summenzählermodell bedarf zudem einer gesonderten Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber des vorgelagerten Verteilnetzes (VNB), ggf. auch unter Einbeziehung von den Nutzern (Mietern), es sei denn das so genannte Liegenschaftsmodell nach § 6 Abs. 6 MsbG kann genutzt werden. Für eine „normale“ Stromlieferung mittels Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung wird ein andersartiges Vertragskonstrukt aus einer Vielzahl von Verträgen benötigt.
Dieses Vertragsmuster ist den besonderen Bedingungen jedes Einzelfalls anzupassen. Sind in diesem Muster Alternativlösungen vorgesehen, so ist die für den Einzelfall passende auszuwählen. Dem Vertragsmuster sind die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen als Anlage 1 beizulegen.
Hinweis 1
Haushaltskunden im Rechtssinne sind etwas anderes als Verbraucher. Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind nicht nur Letztverbraucher, die ihre Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, sondern auch Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh, die den Strom für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Es gibt also Fälle, in denen ein Haushaltskunde kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, sondern Unternehmer. In diesem Fall gelten bestimmte Vorgaben aus diesem Muster nicht, worauf im Folgenden im Einzelnen hingewiesen wird.
Hinweis 2
Die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind als Anlage dem Vertragsmuster beizulegen. Muster AGB können Sie ebenfalls hier im Shop laden und sind für Plus-, Basis- und Partner-Mitglieder kostenlos.
Hinweis 3
Dynamische Tarife: Dieses Vertragsmuster dient auch der Pflichterfüllung gemäß § 41 a Abs. 2 EnWG: Allen Kunden muss seit 01.01.2025 der Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem dynamischen Stromtarif angeboten werden. Hierbei muss der Stromlieferant umfassend über die Risiken und Besonderheiten dieses dynamischen Tarifvertrages informieren und bestenfalls auch ein Energiemanagementsystem sowie Kombinationen mit Speichertechnologien anbieten. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind dringend zu beachten. Voraussetzung der Auswahlfreiheit des Kunden ist außerdem, dass bei diesem ein intelligentes Messsystem i. S. d. MsbG eingebaut ist.
Achtung!
Dieser Mustervertrag gilt daher sowohl für Haushaltskunden, die Verbraucher sind, als auch für Haushaltskunden, die Unternehmer sind. In Stromlieferungsverträgen, die nach diesem Muster mit einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB abgeschlossen werden, kann nur eine feste Erstlaufzeit von maximal zwei Jahren ab Unterzeichnung vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Erstlaufzeit kann nur in Form einer Individualvereinbarung vereinbart werden. Eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf der Erstlaufzeit ist für Verbraucher gemäß § 309 Nr. 9 lit. b BGB nur unbefristet mit einer monatlichen Kündigungsmöglichkeit möglich. Bitte dementsprechend die Alternativmöglichkeit zur Laufzeit in § 7 unbedingt beachten. Gleiches gilt für das Widerrufsrecht in § 8 Abs. 1
Die Verträge zur Stromlieferung für Haushaltskunden können auch im Shop einzeln heruntergeladen werden.
Stand 03/2026
| Vertragsart | Stromlieferung |
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