CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Was ist bei Contracting und Wärmelieferverträgen zu beachten?

Bei einer gewerblichen Wärmelieferung trifft das CO₂KostAufG grundsätzlich den Wärmelieferanten hinsichtlich der erforderlichen Informationen und den Vermieter hinsichtlich der Aufteilung der CO₂-Kosten gegenüber dem Mieter.


Wärmelieferanten müssen auf ihren Rechnungen unter anderem die bei der Wärmeerzeugung entstandenen CO₂-Emissionen, den darauf entfallenden Preisbestandteil der CO₂-Kosten, den Emissionsfaktor und den Energiegehalt der eingesetzten Brennstoffe ausweisen. Bei Wärmenetzen ist ein einheitlicher Emissionsfaktor des Netzes anzugeben. Für KWK-Anlagen gelten besondere Vorgaben zur Zuordnung der Emissionen auf die Wärme- und Stromerzeugung.
Für Contracting-Unternehmen bedeutet dies insbesondere, dass die für die CO₂-Kostenaufteilung erforderlichen Daten aus der Wärmelieferabrechnung hervorgehen müssen. Die vertragliche Gestaltung sollte daher klar regeln, welche CO₂-Kosten anfallen, wie sie ausgewiesen werden und welche Informationen der Vermieter für die Heizkostenabrechnung benötigt.


Bei Wohngebäuden richtet sich die Aufteilung grundsätzlich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes. Je höher die Emissionen pro Quadratmeter und Jahr, desto höher ist der vom Vermieter zu tragende Anteil. In einem Gebäude mit einem Ausstoß von mindestens 52 kg CO₂/m² und Jahr trägt der Vermieter beispielsweise 95 Prozent der CO₂-Kosten, während bei einem Ausstoß von weniger als 12 kg CO₂/m² und Jahr grundsätzlich der Mieter die gesamten Kosten trägt.


Bei Nichtwohngebäuden gilt grundsätzlich eine hälftige Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der CO₂-Kosten trägt, sind unwirksam.

Was hat sich 2026 geändert?

Mit der zum 29. Juli 2026 in Kraft getretenen Novelle wurde das CO₂KostAufG an die neuen Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes angepasst. Neu aufgenommen wurden insbesondere Regelungen für Heizungsanlagen, die unter die neuen Vorgaben für den Einsatz bestimmter Brennstoffe fallen.
Für diese Heizungsanlagen gelten zusätzliche Regelungen zur Kostenverteilung. Ab 1. Januar 2028 werden bei Wohnraummietverhältnissen auch bestimmte Netzentgelte für die Gasversorgung in die Kostenverteilung einbezogen. Ebenfalls ab 2028 werden die CO₂-Kosten bei diesen Anlagen grundsätzlich hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Ab 2029 gilt dies auch für die Kosten des verpflichtend einzusetzenden Brennstoffanteils, soweit dieser maximal 30 Prozent des gesamten Brennstoffverbrauchs ausmacht.


Die Regelungen gelten entsprechend auch für bestimmte Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden. Für Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag, Zustimmungsantrag oder die Bauanzeige bereits vor dem 13. Mai 2026 gestellt wurde, besteht eine Ausnahme.

Leiter Politik & Kommunikation

E-Mail:

dave.welmert@vedec.org

Telefon:

+49 173 2538937