GModG

Was ändert sich gegenüber dem bisherigen GEG?

Eine wesentliche Änderung ist der Wegfall der bisherigen Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen. Stattdessen enthält das GModG einen Katalog verschiedener zulässiger Optionen. Dazu gehören unter anderem Wärmepumpen, Wärmenetzanschlüsse, Biomasseheizungen, Solarthermie, Hybridheizungen, hocheffiziente KWK-Anlagen, Stromdirektheizungen sowie Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen. Auch andere innovative Heizungslösungen sind vorgesehen.

Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gelten jedoch stufenweise steigende Anforderungen an den Einsatz bestimmter klimaneutraler Brennstoffe. Der vorgeschriebene Anteil beträgt ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme.


Damit verändert sich auch der Rahmen für Contracting- und Energiedienstleistungsmodelle. Bei der Planung und Umsetzung von Wärmeversorgungslösungen sind neben der technischen Ausgestaltung insbesondere die Anforderungen an Brennstoffe, die Entwicklung der Wärmeversorgung und die Vertragslaufzeit zu berücksichtigen.

Welche Fristen und Übergangsregelungen gelten?

Das GModG gilt seit dem 29. Juli 2026. Für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gelten die genannten Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe ab 2029 schrittweise.

Für bereits laufende Bauvorhaben enthält § 111 GModG eine allgemeine Übergangsregelung. Wurde der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des GModG gestellt, ist grundsätzlich weiterhin die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben kommt es unter anderem auf den Eingang der Kenntnisgabe beziehungsweise den Beginn der Bauausführung an. Auf Wunsch des Bauherrn kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das neue Recht angewendet werden.


Für bestehende Gebäude gelten damit unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, abhängig davon, wann ein Vorhaben begonnen wurde und welche Art von Maßnahme durchgeführt wird.

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