Strom Paket – Nicht-Haushaltskunden 03/2026

Standardpreis 7.500,00 
Basis-Mitglieder 420,00 
Partner 120,00 
Plus-Mitglieder 120,00 
Startup-Mitglieder

exkl. Mehrwertsteuer

Hier erhalten Sie zwei Musterverträge zur Stromlieferung für Nicht-Haushaltskunden.

  1. Mustervertrag Stromlieferung – Nicht-Haushaltskunden
  2. Mustervertrag Stromlieferung – Nicht-Haushaltskunden mit Angebot dynamischer Tarife

Seit dem 01.01.2025 sind Stromanbieter in Deutschland laut EnWG gesetzlich verpflichtet, dynamische Tarife anzubieten. Diese Tarife nutzen börsenbasierte Echtzeitpreise und erfordern einen intelligenten Messsystem-Zähler (Smart Meter). Für Verbraucher besteht keine Pflicht zum Wechsel.

Dieser Vertrag ist für den Fall einer Stromversorgung nach dem Summenzählermodell also einer Stromdirektversorgung außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung (insb. innerhalb einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 65 EnWG   bzw. innerhalb einer Hausversorgungsanlage oder mittels Direktleitung i. S. d. § 3 Nr. 27 EnWG entwickelt worden, wobei Fragen der Zählerinstallationen und des Messaufbaus in diesem Vertrag ebenso wenig geregelt sind, wie der Umgang mit den entsprechenden Kosten oder die Frage, ob die Versorgung tatsächlich und rechtlich außerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung stattfindet. Seit dem Urteil des EuGH vom 28.11.2024 ist die Frage, ob bei der dezentralen Direktversorgung wirklich keine Versorgung über ein Netz der allgemeinen Versorgung stattfindet, be-sonders sorgsam zu prüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Versorgung innerhalb einer Kundenanlage stattfinden soll, die über eine Hausversorgungsanlage eines Einzelgebäudes hinaus geht; also etwa dann, wenn mehrere Gebäude versorgt werden sollen.

Die Regelung über ein physisches oder virtuelles Summenzählermodell bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber des vorgelagerten Verteilnetzes (VNB), ggf. auch unter Einbeziehung von Nutzern (Mietern), es sei denn das so genannte Liegenschaftsmodell nach § 6 Abs. 6 MsbG kann genutzt werden. Für eine „normale“ Stromlieferung mittels Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung wird ein andersartiges Vertragskonstrukt aus einer Vielzahl von Verträgen benötigt. Dieses Vertragsmuster ist den besonderen Bedingungen jedes Einzelfalls anzupassen. Sind in diesem Muster Alternativlösungen vorgesehen, so ist die für den Einzelfall passende auszuwählen.

Hinweis 1
Haushaltskunden im Rechtssinne sind etwas anderes als Verbraucher. Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind nicht nur Letztverbraucher, die ihre Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, sondern   auch Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh, die den Strom für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Bei kleinen Gewerbekunden ist daher je nach Abnahme möglicherweise das spezielle Muster für Haushaltskunden, zu verwenden. Es gibt auch (seltene) Fälle, in denen ein Nicht-Haushaltskunde als Verbraucher i. S. d § 13 BGB gilt. Das ist denkbar, wenn eine WEG die Stromkundin ist. Das nachfolgende Muster ist nicht für diese Sonderkonstellation gestaltet; liegt eine solche vor, sind die Regelungen über die Laufzeitvereinbarung anzupassen. Dann gilt nach § 309 Nr. 9b BGB, dass die Vertragslaufzeit 2 Jahre nicht überschreiten darf, sich der Liefervertrag nach Ablauf dieser Höchstlaufzeit nur auf unbestimmte Zeit stillschweigend verlängern darf und sodann ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Höchstfrist von einem Monat einzuräumen ist.

Hinweis 2
Die Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind als Anlage dem Vertragsmuster beizulegen. Muster AGB können Sie ebenfalls hier im Shop laden und sind für Plus-, Basis- und Partner-Mitglieder kostenlos.

Hinweis 3
Dynamische Tarife: Dieses Vertragsmuster dient auch der Pflichterfüllung gemäß § 41 a Abs. 2 EnWG: Allen Kunden muss seit 01.01.2025 der Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem dynamischen Stromtarif angeboten werden. Hierbei muss der Stromlieferant umfassend über die Risiken und Besonderheiten dieses dynamischen Tarifvertrages informieren und bestenfalls auch ein Energiemanagementsystem sowie Kombinationen mit Speichertechnologien anbieten. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind dringend zu beachten. Voraussetzung der Auswahlfreiheit des Kunden ist außerdem, dass bei diesem ein intelligentes Messsystem i. S. d. MsbG eingebaut ist.

Achtung!
In Stromlieferungsverträgen, die nach diesem Muster abgeschlossen werden, unterliegt die Laufzeitvereinbarung (auch gegenüber Unternehmern) der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Angemessenheit einer Laufzeitvereinbarung hängt vom konkreten Einzelfall ab. Wenn etwa der Stromlieferungsvertrag dazu dient, eine konkrete Stromerzeugungsanlage am Ort des Stromverkaufs zu finanzieren, dürfte eine längere Erstlaufzeit eher zulässig sein, als in Fällen ohne solche Investitionskosten. Eine darüberhinausgehende Erstlaufzeit kann nur in Form einer Individualvereinbarung vereinbart werden.

Die Verträge zur Stromlieferung für Nicht-Haushaltskunden können auch im Shop einzeln heruntergeladen werden.

Stand 03/2026

Vertragsart Stromlieferung