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Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln nach AVBFernwärmeV
Urteil OLG Hamm vom 12.10.2026 (2 VKI 1/23) (Achtung: Noch nicht rechtskräftig – Revision beim BGH)
Viele Contracting-Anbieter und Wärmelieferanten stehen dann, wenn sie mit ihren Wärmekund:innen keine Individualabreden zu ihren Wärmepreisänderungsklauseln vereinbaren können, vor der enormen Herausforderung, wirksame Preisänderungsklauseln zu vereinbaren. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gibt hier einen Maßstab vor, der durch die Rechtsprechung des BGH und zuletzt auch des EuGH herausfordernd ausgeformt wurde. In einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale bringt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nun neue Erwägungen ein in die Diskussion um die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln nach der AVBFernwärmeV.
Das OLG Hamm konkretisiert die bestehende BGH-Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV an mehreren Stellen und stützt seine Entscheidung dabei in erster Linie auf
- die „Hebelwirkung“ einer Vollindexierung
- das Wirtschaftlichkeitsgebot auch gegenüber unabhängigen Vorlieferanten
- eine Darlegungslast des Lieferanten bei ungleicher Gewichtung
- die Grenzen einer „Doppelfunktion“ von Gasindizes
Zugleich zieht die Entscheidung
- die Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil vom 24.09.2026 (C-900/24) und statuiert, dass Rückforderungen künftig in erster Linie durch die Verjährungsvorschriften begrenzt seien.
Worum geht es?
Der Dachverband der Verbraucherzentralen nahm ein bundesweit tätiges Fernwärmeversorgungsunternehmen im Wege der Musterfeststellungsklage (§ 41 VDuG) in Anspruch. Gegenstand war die in den ergänzenden Bedingungen des Versorgers verwendete Arbeitspreisformel, die in rund 20 Versorgungsgebieten strukturell gleich, aber unterschiedlich gewichtet war. Der Kläger begehrte im Hauptantrag die gebietsübergreifende Feststellung, dass jede Klausel unwirksam sei, in der die Gasindizes zusammen 60 % oder mehr ausmachen. Weitere Feststellungsziele betrafen das Fehlen eines Rechtsgrunds für Zahlungen auf Preiserhöhungen seit dem 01.01.2021 sowie den Bezugspunkt der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Wie hat das OLG entschieden?
Im Urteil des OLG stecken für den Wärmelieferanten (d.h. auch den Contracting-Anbieter) sehr viele relevante Schlussfolgerungen zur aktuellen Rechtslage. Die Verbraucherzentrale hat zwar weitestgehend gewonnen, aber dennoch Revision zum BGH angekündigt; das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Nach sorgsamer Durchsicht sehen wir insbesondere die folgenden „key-findings“:
- Die Wirksamkeit einer Arbeitspreisklausel lasse sich nicht losgelöst von der Erzeugungs- und Bezugssituation im jeweiligen Netz beurteilen (Rn. 66–69). Ob überhaupt Gasindizes verwendet werden dürfen, hänge davon ab, ob Eigenerzeugung oder Fremdbezug vorliege, welcher Brennstoff eingesetzt werde und welche Preisbindung gegenüber dem Vorlieferanten bestehe. Auch die Angemessenheit der Gewichtung sei eine Einzelfallfrage, und zwar ausdrücklich auch für das Marktelement (Rn. 68). Selbst wenn sämtliche Klauseln eines Versorgers in allen Gebieten unwirksam wären, beruhe das auf Einzelprüfungen und nicht auf einem generellen Subsumtionsschluss (Rn. 71). Ein Schwellenwert („60 % Gas = unwirksam“) ist damit nicht feststellungsfähig.
- Bemerkenswert sind die Ausführungen in Rn. 68: Das OLG verlangt die gebietsbezogene Betrachtung ausdrücklich auch für das Marktelement. Das scheint Rn. 79 zu widersprechen, wo das OLG mit dem BGH betont, dass der Wärmemarkt gerade nicht örtlich verengt verstanden werden darf (BGH-Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 339/10, Rn. 21).
- Hinsichtlich des Kostenelements ist ein struktureller („mathematischer“) Befund ausschlaggebend. Die Endkundenformel berechnet hier den gesamten Ausgangsarbeitspreis AP0 mit der Veränderung der Indizes (Vollindexierung). Der Gasbezugsvertrag addiert dagegen lediglich den Börsenindex EGIX zu einem festen Aufschlag (Aufschlagsformel). Beim Endkunden skaliert damit, so das OLG, „jeder Zuwachs dynamisch mit der Basis“ und erzeugt eine Hebelwirkung, der der Versorger im Einkauf nicht ausgesetzt ist (Rn. 87).
- Den Einwand, AP0 bezeichne im Bezugsvertrag nur einen niedrigen „Preissockel“ des Lieferanten und im Endkundenvertrag den Basispreis, lässt das OLG nicht gelten (Rn. 88). Das ist systematisch richtig: Es kommt nicht darauf an, wie die Konstante heißt oder was sie wirtschaftlich abbildet, sondern wie die Rechenmechanik Indexveränderungen in Preisänderungen übersetzt.
- Neu und weitreichend ist auch die Begründung für eines der drei Teilgebiete. Die Beklagte bezog Wärme aus einem Holzheizkraftwerk zu einem Preis, der an ihre eigene Gasbezugsformel gekoppelt war. Der Kostenvorteil der Biomasse kam den Endkunden nur über eine Gutschriftenregelung zugute, die erst griff, wenn die Gaskosten die Holzkosten um mehr als das Doppelte überstiegen – das geschah einmal, im Krisenjahr 2022. Das OLG sieht darin einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, der eigenständig zur Unwirksamkeit der Endkundenklausel führe (Rn. 89–98).
- Der Kern der Begründung findet sich in Rn. 92: Die Beklagte habe „einem Preisänderungsmechanismus zugestimmt, den sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptiert hätte, wenn ihr eine Weitergabe im Endkundenverhältnis von vornherein nicht möglich gewesen wäre“. Damit formuliert das OLG einen hypothetischen Test: Entscheidend ist nicht, ob der Bezugspreis für den Versorger kostenneutral war, sondern ob er ihn auch auf eigenes Risiko vereinbart hätte. Dass Fremdwärme und eigenes Gas gleich viel kosten, genügt dafür nicht.
- Maßstab ist das BGH-Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 268/15, Rn. 47, 49: Unangemessen ist die Weitergabe von Kostensteigerungen, die der Versorger ohne Weitergabemöglichkeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht hingenommen hätte. Dass die Beteiligten im BGH-Fall gesellschaftsrechtlich verflochten waren, sei nur ein Verstärkungsfaktor gewesen; der Grundsatz gelte auch zwischen unabhängigen Marktakteuren (Rn. 95). Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie das „Gaspreisäquivalent“ auch ohne Weitergabemöglichkeit akzeptiert hätte. Die vom Grundstückseigentümer verlangte Zusage, die Preise würden durch die Umstellung nicht steigen, hätte sich als Preisdeckel vereinbaren lassen, ohne den Wärmepreis dauerhaft an den in der Regel teureren Gaspreis zu binden (Rn. 96 f.). „Kostenneutral“ sei die Konstruktion allein für die Beklagte gewesen (Rn. 98).
- Aus dem grundsätzlich „gleichen Rang“ von Kosten- und Marktelement, den der BGH seit dem Urteil vom 06.04.2011 – VIII ZR 273/09, Rn. 44 betont, leitet das OLG ab, dass beim Arbeitspreis im Regelfall von einer hälftigen Kosten- und Marktorientierung auszugehen ist (Rn. 100). Die Gegenauffassung, die wegen volatiler Brennstoffpreise ein schwächeres Marktelement befürwortet, überzeuge nicht, weil gerade der Wärmemarkt diese Volatilität spiegele (Rn. 102). Der Kunde sei auf ein wirksames Korrektiv angewiesen, weil er bei Laufzeiten von bis zu zehn Jahren außerhalb von § 24 Abs. 5 Satz 4 AVBFernwärmeV kein Sonderkündigungsrecht habe (Rn. 101).
- Das OLG stützt diese Regel ausdrücklich auch auf den Wortlaut: Die Formulierung „sowohl … als auch“ sehe eine Abstufung zugunsten des Kostenelements weder vor noch impliziere sie eine solche (Rn. 101). Dem Verweis der Beklagten auf ihren Gestaltungsspielraum hält er einen „gedanklichen Zirkelschluss“ vor (Rn. 103): Der Spielraum betrifft das „Wie“ der Klausel, nicht die Pflicht, das Marktelement angemessen zu berücksichtigen.
- Daraus folgt eine prozessuale Weichenstellung: Wer dem Kostenelement mehr Gewicht gibt, muss den Grund einzelfallbezogen darlegen und gegebenenfalls nachweisen (Rn. 102, 104). Der Gestaltungsspielraum des Versorgers ändere nichts daran, dass das Marktelement angemessen repräsentiert sein muss (Rn. 104). Dass zwei Gasindizes nötig seien, um Börsenpreis und Nebenkosten abzubilden, erkläre nicht, warum ihre Summe das Kostenelement mehr gewichten müsse (Rn. 105).
- Das OLG Hamm stellt schließlich auch klar: „Im Ansatz richtig ist allerdings, dass unter Umständen ein und dasselbe Klauselelement sowohl die Kostenentwicklung als auch die Marktverhältnisse widerspiegeln kann“ (Rn. 107, unter Verweis auf BGH-Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 339/10, Rn. 21). Ein Index muss also nicht entweder Kosten- oder Marktelement sein. Die Marktführerschaft von Erdgas genüge dafür aber nicht; ob ein Einsatzstoff den Wärmemarkt abbildet, sei bei Streit eine durch Sachverständigengutachten zu klärende Tatfrage (BGH-Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 268/15, Rn. 55).
Schließlich führt das OLG Hamm auch zum jüngsten Urteil des EuGH zur Dreijahreslösung aus: Weil der EuGH die Dreijahreslösung am 24.09.2026 jedoch für unvereinbar mit der Klausel-RL 93/13/EWG erklärt hat, begrenzt nach Auffassung des Senats allein noch das Verjährungsrecht den Bereicherungsanspruch. Das gelte unabhängig davon, ob der Vertrag insgesamt oder nur die Klausel unwirksam ist (Rn. 142). Die Verjährung beginne dagegen nicht erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlange Tatsachen-, nicht Rechtskenntnis; eine unsichere Rechtslage liege angesichts der gefestigten BGH-Rechtsprechung nicht vor (Rn. 151 f., 158). Eine richtlinienkonforme Auslegung im Sinne der Caixabank-Rechtsprechung des EuGH scheitere am eindeutigen Wortlaut (Rn. 157, im Anschluss an BGH-Urteil vom 09.07.2024 – XI ZR 44/23). Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat der Kunde danach, wenn er von seiner Zahlung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt (Rn. 151), also im Regelfall von Klausel und Preiserhöhung.
Zusammenfassung und Auswirkungen der Entscheidung
Das Urteil hebt die Prüfung von Arbeitspreisklauseln als mathematischen Abgleich hervor. Maßgeblich ist: Bildet die Endkundenformel Art, Umfang, Zeitraum und Rechenstruktur jeder Bezugsposition ab, und ist das Marktelement gleichrangig gewichtet?
Für Wärmelieferanten ergeben sich aus der Entscheidung folgende Fragen:
- „Hebelwirkung“ ausschließen
Berechnet die Endkundenformel den gesamten Ausgangsarbeitspreis mit der Indexveränderung (Vollindexierung), während der Brennstoff zu „Index + X“ (Aufschlagsformel) eingekauft wird, droht Unwirksamkeit. Auch der Index selbst sollte der Beschaffung entsprechen: Wer nach dem EGIX einkauft, sollte gegenüber dem Wärmekunden den EGIX verwenden und keinen nachlaufenden statistischen Ersatz. - Jede Bezugsposition abbilden
Bei Eigenerzeugung und Fremdbezug darf keine Quelle ausgeblendet werden. Jeder Bemessungsfaktor eines Bezugsvertrags (Lohn, Strom, CO₂) gehört in die Endkundenklausel, auch wenn er klein ist; über den Grundpreis lässt er sich nicht ausgleichen. - Gewichtung dokumentieren
Wer das Kostenelement stärker gewichtet, braucht eine dokumentierte, im Prozess beweisbare Begründung aus der Kostenstruktur des konkreten Netzes. - Marktelement nicht mit Gas überfrachten
Neben dem WPI tragen zusätzliche Gasindizes nicht als „Doppelfunktion“. Der Hinweis auf die Marktführerschaft von Erdgas ersetzt keinen substantiierten Vortrag zur Abbildung des Wärmemarkts. Umgekehrt bleibt eine Doppelfunktion nach Rn. 107 grundsätzlich möglich, und mehrere Indizes im Marktelement sind zulässig, solange Gas nicht übergewichtet wird. Wer sich darauf beruft, sollte das Mischungsverhältnis mit Marktanteilsdaten belegen und notfalls durch ein Sachverständigengutachten untermauern können. - Bezugsverträge auf Wirtschaftlichkeit prüfen
Wärme aus Biomasse, Abwärme oder Abfall, die zum Gaspreisäquivalent oder nach dem Anlegbarkeitsprinzip eingekauft wird, ist nach Hamm ein eigenständiges Risiko. Versorger sollten belegen können, dass sie diesen Preis auch ohne Weitergabemöglichkeit akzeptiert hätten, und günstigere Alternativen geprüft haben.
Hinzu kommt die Rückforderungsseite
Gegenüber Verbraucher:innen trägt die Dreijahreslösung nicht mehr; nach dem EuGH kann eine unwirksame Klausel auch nicht einseitig durch eine neue ersetzt werden. Entlastung bietet allein die Verjährung, die das OLG Hamm kenntnisabhängig ab der Abrechnung laufen lässt und nicht bis zur rechtskräftigen Klärung hinausschiebt. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und es in einigen Punkten z.B. vom (mittlerweile rechtskräftigen) Urteil des OLG Celle (Urteil vom 18.11.2025 – 13 UKl 3/24) abweicht, so enthält es aus unserer Sicht doch überwiegend überzeugende Argumente. Rückstellungen sollten auf dieser Grundlage daher neu bewertet werden und Neugestaltungen von Preisänderungsklausel daran ausgerichtet werden. Weitere Klarheit dürfte erst die Neuregelung bringen, die mit dem Wärmenetzpaket seitens der Bundesregierung angekündigt sind.
Hamburg, 02.11.2026
Dr. Dirk Legler | Rechtsanwalt und Partner
in Zusammenarbeit mit Victor Görlich und Juliane Willert
Rechtsanwälte Günther Partnerschaft
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