Kundenanlagen nach dem BGH-Beschluss

Steht die dezentrale Stromversorgung unter neuen Vorzeichen? Das fragt sich die Contracting-Branche spätestens seit dem 13.05.2025. An diesem Tag hat der Bundesgerichtshof (BGH) nicht nur über ein Verfahren eines unserer Mitgliedsunternehmen verhandelt, wenige Stunden später hat es auch final darüber entschieden.
Das Contracting-Unternehmen wehrte sich gegen fehlerhafte Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde Sachsen und des Oberlandesgericht Dresden. Diese hatten dem Contracting-Unternehmen ein Anlagensplitting vorgeworfen und zwei nebeneinander liegende Kundenanlagen trotz deren galvanischer Trennung zusammengefasst. Dem hat der BGH Ende 2022 eine klare Absage erteilt. Beide Anlagen sind autark zu behandeln und erfüllten als solche an sich auch die Kriterien der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Zugleich bekam der BGH jedoch Zweifel hinsichtlich der Europarechtskonformität in Bezug auf die individuell gewählte Lösung des Contracting-Unternehmens für dessen Quartiersversorgung mit KWK-Quartiersstrom. Der BGH hat sein Verfahren daher ausgesetzt und den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat sich ein Jahr Zeit gelassen und mit einem Paukenschlag entschieden: Mit seinem Beschluss vom 24.11.2024 hat der EuGH der deutschen Rechtsfigur der Kundenanlage eine weitgehende generelle Tauglichkeit zur Netzbefreiung abgesprochen. Das hatte der BGH am 13.05.2025 in Bezug auf den konkreten Fall nun umgesetzt. Dabei hat er sich eng an die Auslegung des EuGH gehalten und der „netzlosen“ Quartiersversorgung des Contracting-Unternehmens eine Absage erteilt. Zugleich hat der BGH für andere Fallkonstellationen eine Tür offen gehalten. Damit hat er für die netzlose dezentrale Direktversorgung einen Anwendungsbereich belassen. Doch wie weit geht der?
Unter anderem hierzu berichtet in unserem Seminar der Prozessvertreter des Gerichtsverfahrens Dr. Dirk Legler von der Rechtsanwaltskanzlei Günther aus Hamburg. Dr. Dirk Legler ist seit 2008 Mitglied unseres Beirats. Das Seminar bietet Raum für Diskussionen und gibt einen Ausblick.
Programm:
In diesem Seminar erfahren Sie,…
…welche Konsequenzen aus den Urteilen des EuGH aus November 2024 und des BGH aus Mai 2025 folgen
…worum es genau in den Gerichtsverfahren ging und welche Besonderheiten der von EuGH und BGH nun final entschiedenen Fall im Vergleich zu anderen Mieterstrom-Konstellationen hatte
…welche Anwendungsbereich es für Kundenanlagen in Deutschland geben könnte und inwieweit dezentrale Stromversorgung für Industrie, Gewerbe und Wohnungswirtschaft weiterhin möglich bleiben kann
Das Contracting-Unternehmen wehrte sich gegen fehlerhafte Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde Sachsen und des Oberlandesgericht Dresden. Diese hatten dem Contracting-Unternehmen ein Anlagensplitting vorgeworfen und zwei nebeneinander liegende Kundenanlagen trotz deren galvanischer Trennung zusammengefasst. Dem hat der BGH Ende 2022 eine klare Absage erteilt. Beide Anlagen sind autark zu behandeln und erfüllten als solche an sich auch die Kriterien der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Zugleich bekam der BGH jedoch Zweifel hinsichtlich der Europarechtskonformität in Bezug auf die individuell gewählte Lösung des Contracting-Unternehmens für dessen Quartiersversorgung mit KWK-Quartiersstrom. Der BGH hat sein Verfahren daher ausgesetzt und den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat sich ein Jahr Zeit gelassen und mit einem Paukenschlag entschieden: Mit seinem Beschluss vom 24.11.2024 hat der EuGH der deutschen Rechtsfigur der Kundenanlage eine weitgehende generelle Tauglichkeit zur Netzbefreiung abgesprochen. Das hatte der BGH am 13.05.2025 in Bezug auf den konkreten Fall nun umgesetzt. Dabei hat er sich eng an die Auslegung des EuGH gehalten und der „netzlosen“ Quartiersversorgung des Contracting-Unternehmens eine Absage erteilt. Zugleich hat der BGH für andere Fallkonstellationen eine Tür offen gehalten. Damit hat er für die netzlose dezentrale Direktversorgung einen Anwendungsbereich belassen. Doch wie weit geht der?
Unter anderem hierzu berichtet in unserem Seminar der Prozessvertreter des Gerichtsverfahrens Dr. Dirk Legler von der Rechtsanwaltskanzlei Günther aus Hamburg. Dr. Dirk Legler ist seit 2008 Mitglied unseres Beirats. Das Seminar bietet Raum für Diskussionen und gibt einen Ausblick.
Programm:
In diesem Seminar erfahren Sie,…
…welche Konsequenzen aus den Urteilen des EuGH aus November 2024 und des BGH aus Mai 2025 folgen
…worum es genau in den Gerichtsverfahren ging und welche Besonderheiten der von EuGH und BGH nun final entschiedenen Fall im Vergleich zu anderen Mieterstrom-Konstellationen hatte
…welche Anwendungsbereich es für Kundenanlagen in Deutschland geben könnte und inwieweit dezentrale Stromversorgung für Industrie, Gewerbe und Wohnungswirtschaft weiterhin möglich bleiben kann
17.06.2025, 10:00 – 11:30 Uhr
Online über „Zoom“
Dr. Dirk Legler, Rechtsanwälte Günther Partnerschaftsgesellschaft
Das Online-Seminar findet über die Anwendung „Zoom“ statt. Über einen Link, der Ihnen ca. eine Woche vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail zugesandt wird, müssen Sie einen kleinen Client (.exe-Datei) herunterladen und installieren. Sie haben aber auch die Möglichkeit, über Ihren Webbrowser teilzunehmen.
Hinweis: Wir empfehlen Ihnen dringend, sich rechtzeitig vor dem Online-Seminar zu registrieren, um so das Zoom-Tool zu testen. Sollten Sie Probleme beim Herunterladen des Programms haben, bitten wir Sie sich an Ihre IT-Abteilung zu wenden. Sie können dann über ein internetfähiges Gerät, wie PC, Laptop oder Tablet mit Lautsprecher und stabiler Internetleitung teilnehmen. Eine Teilnahme per Telefon ist zwar ebenfalls möglich, wir empfehlen jedoch eine Teilnahme mit o.g. Geräten, da u.a. mit PowerPoint-Präsentationen gearbeitet wird.
Hinweis: Wir empfehlen Ihnen dringend, sich rechtzeitig vor dem Online-Seminar zu registrieren, um so das Zoom-Tool zu testen. Sollten Sie Probleme beim Herunterladen des Programms haben, bitten wir Sie sich an Ihre IT-Abteilung zu wenden. Sie können dann über ein internetfähiges Gerät, wie PC, Laptop oder Tablet mit Lautsprecher und stabiler Internetleitung teilnehmen. Eine Teilnahme per Telefon ist zwar ebenfalls möglich, wir empfehlen jedoch eine Teilnahme mit o.g. Geräten, da u.a. mit PowerPoint-Präsentationen gearbeitet wird.
Die Teilnehmer:innen erhalten vor bzw. während der Veranstaltung die Unterlagen zum Seminar in digitaler Form.
Kosten: 145,00 € zzgl. 19 % MwSt.
Mitglieder mit dem Status »Plus« erhalten einen Nachlass von 20 % der Teilnahmegebühr. Mitglieder mit dem Status »Basis« erhalten einen Nachlass von 10 % der Teilnahmegebühr. Diese Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
Bitte überprüfen Sie bei Ihrer Bestellung genau die Rechnungsanschrift. Bei einer späteren Rechnungsänderung wegen einer/eines fehlerhaft angegebenen Rechnungsanschrift/Rechnungsempfängers, müssen wir den zusätzlichen Aufwand leider mit 25,00 € berechnen.
Sie sind damit einverstanden, dass der vedec e.V. Ihnen die Rechnung elektronisch im PDF-Format an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zusendet.
Stornierungsgebühren
Stornierung bis 12.06.2025: 50,00 €. Stornierung ab 13.06.2025: keine Rückerstattung möglich.
Datenschutzerklärung
Sie sind damit einverstanden, dass der vedec e. V. im Rahmen der Veranstaltung Ihre Daten wie Namen und Unternehmen in Teilnehmerlisten an Dritte weitergibt.
Kosten: 145,00 € zzgl. 19 % MwSt.
Mitglieder mit dem Status »Plus« erhalten einen Nachlass von 20 % der Teilnahmegebühr. Mitglieder mit dem Status »Basis« erhalten einen Nachlass von 10 % der Teilnahmegebühr. Diese Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
Bitte überprüfen Sie bei Ihrer Bestellung genau die Rechnungsanschrift. Bei einer späteren Rechnungsänderung wegen einer/eines fehlerhaft angegebenen Rechnungsanschrift/Rechnungsempfängers, müssen wir den zusätzlichen Aufwand leider mit 25,00 € berechnen.
Sie sind damit einverstanden, dass der vedec e.V. Ihnen die Rechnung elektronisch im PDF-Format an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zusendet.
Stornierungsgebühren
Stornierung bis 12.06.2025: 50,00 €. Stornierung ab 13.06.2025: keine Rückerstattung möglich.
Datenschutzerklärung
Sie sind damit einverstanden, dass der vedec e. V. im Rahmen der Veranstaltung Ihre Daten wie Namen und Unternehmen in Teilnehmerlisten an Dritte weitergibt.