Die Wärme- und Strompreisbremse (hat bereits stattgefunden)

Die Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse sollen im Jahr 2023 die Wärme- und Stromkosten der Kunden mit staatlichen Fördermitteln auf ein erträgliches Niveau senken. Die Förderung erfolgt nicht direkt an die Letztverbraucher, sondern muss von den Energieversorgungsunternehmen umgesetzt werden.
 
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sieht dabei u.a. vor, dass der Wärmepreis für das Jahr 2023 für die Wärmekunden zu 80 % bzw. 70 % gedeckelt werden soll und nur die restlichen 20 % bzw. 30 % zum vertraglich vereinbarten Wärmepreis weiter vom Wärmekunden zu zahlen sein sollen. Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Differenz soll der Wärmelieferant einen Erstattungsanspruch gegen den Staat erhalten. Greifen soll das Ganze grundsätzlich auch schon ab 01. Januar, wobei die Erstattung an die Wärmekunden für die Monate Januar und Februar aber „erst“ in der ersten Abrechnung nach dem 28. Februar 2023 erfolgen muss. Die Versorgungsunternehmen müssen die Abschläge neu berechnen. Die Einnahmeverluste werden durch Vorauszahlungen des Staates, die jeweils für ein Vierteljahr beantragt werden können, gedeckt. Dazu sind entsprechende Anträge bei einem Beauftragten zu stellen, nach dessen Freigabe die KfW die Mittel auszahlt.
 
Beim Strom soll durch das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) in 2023 eine Deckelung des Strompreises auf brutto 40 Cent/kWh (für Letztverbraucher bis 30.000 kWh/a) bzw. netto 13 Cent/kWh (für Letztverbraucher mit mehr als 30.000 kWh/a) erfolgen. Außerdem sollen die so genannten kriegs- und krisenbedingten Überschusserlöse derjenigen Stromerzeuger, deren Strom über das Netz geliefert wird, „abgeschöpft“ werden und zur Finanzierung dieser Strompreisbremse dienen.
 
Ursprung der Gesetze sind die Empfehlungen der so genannten „Expertenkommission Strom und Gas“ aus Ende Oktober 2022. Diese Preisbremsen sollen den sich aus der Energiekrise ergebenden sehr hohen Energiepreisen von Haushalten und Unternehmen entgegenwirken. Doch: Was bedeutet das alles für die Energiedienstleister und wie genau ist es geregelt?
 
Unsere Experten stellen Ihnen die neuen Gesetze vor und diskutieren mit Ihnen die wichtigsten Fragen. Sie erfahren, welche Pflichten der Energiedienstleister und der dezentrale Stromlieferant aus diesen neuen Gesetzen haben.
 
Einige Fragen, die in diesem Zusammenhang behandelt werden:

– Wie berechnet sich die Wärmepreisbremse und gilt sie überhaupt auch für den Energiedienstleister?
– Wie und bis wann müssen Wärme- und Stromkunden über die neuen „Preisbremsen“ informiert werden?
– Was genau muss ein Wärmelieferant tun, um die Wärmepreisbremse umzusetzen?
– Wie und wann bekommt man seine Ausfälle bei den Wärmepreisen vom Staat wieder?
– Werden auch vom dezentralen Stromlieferanten Mehrerlöse abgeschöpft?
– Muss auch der „Mieterstromer” seine Strompreise reduzieren?
hat stattgefunden am 15.02.2023
Online über „Zoom“
RA Martin Hack, Rechtsanwälte Günther
Dr. Dirk Legler, Rechtsanwälte Günther
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