Beschluss Bundesrat zu Änderungen an AVBFernwärmeV

28.06.2021 | Bundesrat berücksichtigt Hauptkritikpunkte aus der vedec-Stellungnahme.

am 18.06.2021 berichteten wir über eine Empfehlung zweier Ausschüsse im Bundesrat mit weitereichenden Änderungen an der AVBFernwärmeV. Am vergangenen Freitag (25.06.2021) hat der Bundesrat im Rahmen der 1006. Plenarsitzung unsere Hauptkritikpunkte berücksichtigt im Beschluss.

Folgende Punkte wurden im Beschluss jetzt nicht mehr mit aufgenommen:
 
• Änderung der Höchstlaufzeit in § 32 Abs. 1, S. 1 AVBFernwärmeV von 10 auf 2 Jahre max.
• Änderung automatische Verlängerungszeit von 5 auf 1 Jahr in § 32 Abs. 1, S. 2 AVBFernwärmeV
• § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV mit seiner Abwendungsbefugnis wird gegenüber natürlichen Personen ausgeschlossen (keine Individualvereinbarung mit der WEG mehr möglich)
• Sonderkündigungsrecht § 32 Abs. 4 – neu – AVBFernwärmeV bei Immobilienverkauf: „Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so kann er aus Anlass der Veräußerung der Immobilie den Versorgungsauftrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.“

Zum letzten Punkt bleibt jedoch die Empfehlung eines Sonderkündigungsrecht (Begründung zu neuen § 3 Anpassung der Leistung, S. 15/16):
 “Erfolgt der Verkauf innerhalb der Vertragslaufzeit, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass der Käufer den Versorgungsvertrag übernimmt. Diese Vorgabe erscheint als unverhältnismäßige Last für Verkäufer und sollte durch ein Sonderkündigungsrecht bei Veräußerung einer Immobilie mit angemessener Frist ersetzt werden.”

Weiterhin mit enthalten sind u.a. folgende Punkte:

• Veröffentlichungspflichten Internet zwingend, § 5 Abs. 3 FFVAV und § 1a AVBFernwärmeV (S.10) 
• Leistungsanpassungsanspruch des Kunden, § 3 AVBFernwärmeV neu (S.14/15)
• § 18 Absatz 1 Satz 2 bis 4 – neu (S.17)
• Anpassung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV – öffentliche Bekanntgabe raus, stattdessen nun: „Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.“ (S.19)

Im Sinne des Klimaschutzes begrüßen wir sehr, dass der Bundesrat insbesondere die Empfehlungen der Ausschüsse zur Vertragslaufzeit und automatischen Verlängerungszeit nicht aufgegriffen hat. 

Allerdings fordert der Bundesrat im Beschluss insgesamt die Bundesregierung auf, die AVBFernwärmeV weitergehend zu überarbeiten:

“Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die AVBFernwärmeV weitergehend zu überarbeiten, da insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Preisänderungsklauseln, Veröffentlichungspflichten, Preisregelungen und Preiskomponenten, Anpassung der Anschlussleistung, Kündigungsrechte und Vertragslaufzeiten Änderungsbedarf der AVBFernwärmeV gesehen wird.”

Ggf. werden also auch von Seiten der Bundesregierung noch weitere Änderungsvorschläge kommen.